BewG § 149 Grundstücke im Zustand der Bebauung

Bewertungsgesetz

(1) Ein Grundstück im Zustand der Bebauung liegt vor, wenn mit den Bauarbeiten begonnen wurde und Gebäude oder Gebäudeteile noch nicht bezugsfertig sind. Der Zustand der Bebauung beginnt mit den Abgrabungen oder der Einbringung von Baustoffen, die zur planmäßigen Errichtung des Gebäudes führen.

(2) Der Wert ist entsprechend § 146 unter Zugrundelegung der üblichen Miete zu ermitteln, die nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes zu erzielen wäre. Von diesem Wert sind 80 Prozent als Gebäudewert anzusetzen. Dem Grundstückswert ohne Berücksichtigung der nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile, ermittelt bei unbebauten Grundstücken nach § 145 Abs. 3 und bei bereits bebauten Grundstücken nach § 146, sind die nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile mit dem Betrag als Gebäudewert hinzuzurechnen, der dem Verhältnis der bis zum Besteuerungszeitpunkt entstandenen Herstellungskosten zu den gesamten Herstellungskosten entspricht. Dieser Wert darf den Wert des Grundstücks, der nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes anzusetzen wäre, nicht übersteigen.

(3) Ist die übliche Miete nicht zu ermitteln, ist der Wert entsprechend § 147 zu ermitteln.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11
23. Juni 2015
1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11 23. Juni 2015
Urteil vom Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 K 332/11
10. Dezember 2014
1 K 332/11 10. Dezember 2014
Vorlagebeschluss vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II R 23/10
2. März 2011
II R 23/10 2. März 2011
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht (3. Senat) - 3 V 134/10
2. Dezember 2010
3 V 134/10 2. Dezember 2010
Urteil vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II R 25/09
5. Mai 2010
II R 25/09 5. Mai 2010