Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht (3. Senat) - 3 V 134/10
Tenor
Die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 06. August 2010 wird bis zum Ergehen der für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Grundbesitzwertfeststellungsbescheide ausgesetzt und ab Fälligkeit der Grunderwerbsteuer bis zum Ergehen der gerichtlichen Aussetzungsentscheidung aufgehoben.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
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I. Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren über die Rechtmäßigkeit eines Grunderwerbsteuerbescheides.
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Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft luxemburgischen Rechts mit Sitz in Luxemburg. Sie erwarb am 02. Dezember 2008 durch Vereinigung alle Anteile der A mit Sitz in Luxemburg. Zum Vermögen der A gehörten eine große Anzahl inländischer Grundstücke.
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Mit Bescheid vom 03. März 2010 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer des Finanzamtes B wurde für die Anteilsvereinigung ein grunderwerbsteuerlicher Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) gemäß § 17 GrEStG gesondert festgestellt. Ferner wurden in dem Bescheid die von der Feststellung betroffenen Grundstücke aufgeführt.
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Der Antragsgegner erhielt am 23. April 2010 vom Finanzamt B Mitteilung über den Feststellungsbescheid sowie davon, dass einige der von der Anteilsübertragung betroffenen Grundstücke im Bezirk des Antragsgegners liegen. Dieser bat darauf hin mit Schreiben vom 02. Juni 2010 die Lagefinanzämter X und Y um Feststellung der Grundbesitzwerte nach den §§ 138 ff. des Bewertungsgesetzes (BewG) für zunächst 12 betroffene Grundstücke. Entsprechende Grundbesitzwertfeststellungsbescheide liegen derzeit noch nicht vor.
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Mit Grunderwerbsteuerbescheid vom 15. Juni 2010 setzte der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin aufgrund des Erwerbsvorganges Grunderwerbsteuer in Höhe von 231.175 € fest. Dabei wurde von einer Bemessungsgrundlage von 6.605.000 € ausgegangen. Diese ergab sich nach einer Erläuterung zum Bescheid aus einer Schätzung von 50% des von der Antragstellerin gegenüber dem Finanzamt B angegebenen Marktwertes der 12 Grundstücke. Die Festsetzung der Grunderwerbsteuer erfolgte gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung (AO) vorläufig hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung der Grundbesitzwerte im Sinne von § 138 BewG als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist.
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Die Antragstellerin legte am 13. Juli 2010 Einspruch gegen den Grunderwerbsteuerbescheid ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass der Grunderwerbsteuerbescheid nicht wirksam bekannt gemacht worden sei, weil die Empfangsvollmacht der im Grundlagenverfahren vor dem Finanzamt B vertretungsberechtigten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft am 05. Mai 2010 widerrufen worden und dieser Widerruf dem Finanzamt B am 12. Mai 2010 mitgeteilt worden sei. Ferner bestünden verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 8 Abs. 2 GrEStG. Die Schätzung des Antragsgegners sei rechtswidrig, weil dabei 50% des Marktwertes und nicht ein Grundbesitzwert nach dem § 138 ff. BewG angesetzt worden sei. Ferner seien in dem Grunderwerbsteuerbescheid die Lebenssachverhalte unklar angegeben worden.
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Mit Bescheid vom 06. August 2010 setzte der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin erneut Grunderwerbsteuer in Höhe von 231.175 € fest. Der Antragstellerin wurde darin eine Zahlungsfrist bis zum 15. Oktober 2010 gewährt. In den Erläuterungen des Bescheides wurde ferner ausgeführt, dass dieser den Bescheid vom 15. Juni 2010 ändere. Der Ursprungsbescheid sei nach § 129 AO berichtigt worden. Als Bemessungsgrundlage wurde ebenfalls ein Schätzwert für 12 Grundstücke von insgesamt 6.605.000 € angesetzt. Die Grunderwerbsteuer wurde weiter gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AO für vorläufig erklärt hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung der Grundbesitzwerte im Sinne des § 138 BewG als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist.
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Mit Bescheid vom 11. Oktober 2010 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 06. August 2010 ab. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 8 Abs. 2 GrEStG rechtfertigten nicht die Aussetzung der Vollziehung. Der nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG i.V.m. § 138 BewG zu ermittelnde Wert der betroffenen Grundstücke sei noch nicht festgestellt worden. Gleichwohl könne die Grunderwerbsteuer auf der Grundlage von § 155 Abs. 2 AO festgesetzt werden. Dabei sei der Grundstückswert gemäß § 165 Abs. 2 AO geschätzt worden. Gegen die Höhe der Schätzung bestünden keine durchgreifenden Bedenken.
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Die Antragstellerin hat am 25. Oktober 2010 um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Sie begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, das nach Ansicht des Bundesfinanzhofes verfassungsrechtliche Bedenken an der gesonderten Feststellung von Grundbesitzwerten nach § 8 Abs. 2 GrEStG i.V.m. §§ 138 ff. BewG als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bestünden. Dieser Ansicht hätten sich das Finanzgericht Münster und das Finanzgericht Düsseldorf angeschlossen und Aussetzung der Vollziehung in vergleichbaren Fällen gewährt. Die Antragstellerin habe auch ein besonderes Interesse an einer Aussetzung der Vollziehung, da ihr anderenfalls irreparable Schäden drohen würden. Der streitgegenständliche Grunderwerbsteuerfall umfasse neben den im angefochtenen Bescheid aufgeführten Grundstücken eine Vielzahl weiterer Grundstücke in Deutschland. Die Antragstellerin müsse dafür insgesamt Steuerbeträge aufwenden, die weit über dem hier streitigen Betrag lägen.
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Ferner habe der Antragsgegner sein Ermessen nicht ausgeübt. Er gehe nach seinen eigenen Ausführungen offenbar davon aus, dass der Erlass eines Grunderwerbsteuerbescheides grundsätzlich erfolgen könne, wenn der zu ermittelnde Wert noch nicht festgestellt worden sei. Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null lägen nicht vor.
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Die Antragstellerin beantragt,
1. die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 15. Juni 2010 und 06. August 2010 ab Fälligkeit bis einen Monat nach Zustellung der Einspruchsentscheidung in Höhe von 231.175 € ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.
2. bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung die sich aus dem Grunderwerbsteuerbescheid vom 15. Juni 2010 und 06. August 2010 ergebende Steuerschuld zinslos zu stunden.
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Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen.
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Zwar sei der Antragstellerin dahingehend zuzustimmen, dass wegen der verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die der Wertermittlung zu Grunde liegenden Normen des § 8 Abs. 2 Satz 1 GrEStG i.V.m. § 138 Abs. 3 BewG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheides bestünden. Dennoch sei die strittige Grunderwerbsteuer nicht auszusetzen, weil nicht ersichtlich sei, dass ein überwiegendes Aussetzungsinteresse der Antragstellerin bestehe. Ferner sei der Grunderwerbsteuerbescheid im Rahmen des Ermessens rechtmäßig erlassen worden. Die eigentlich als Bemessungsgrundlage zu Grunde zu legenden Grundbesitzwerte hätten noch nicht vorgelegen. Erfahrungsgemäß dauere die Ermittlung seitens der Feststellungsfinanzämter mehrere Monate. Je umfangreicher die Anzahl der vom Erwerbsvorgang betroffenen Grundstücke und die Anzahl der beteiligten Finanzämter sei, umso länger sei der Zeitraum, bis alle Besteuerungsgrundlagen vorlägen. Insofern habe das Finanzamt sein Ermessen sachgerecht ausgeübt, indem es den Grunderwerbsteuerbescheid vorab erlassen habe. Zudem zeige sich an der Vorgehensweise der Antragstellerin, dass eine zeitnahe Festsetzung der Grunderwerbsteuer verzögert werde.
Entscheidungsgründe
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II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist zulässig und begründet.
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Gegenstand des Aussetzungsantrags ist bei verständiger Auslegung allein der Grunderwerbsteuerbescheid vom 6. August 2008, der nach seinen Erläuterungen den Bescheid vom 15. Juni 2010 gemäß § 129 AO ändern soll. Zwar bestehen Zweifel daran, ob eine solche Änderung möglich war, weil der ursprüngliche Grunderwerbsteuerbescheid durch die Bekanntgabe an die damals nicht mehr empfangsbevollmächtigte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unwirksam gewesen sein könnte (§ 122 Abs. 1, § 124 AO). Diese Frage kann aber ebenso dahinstehen, wie eine mögliche Heilung eines – unterstellten – Bekanntgabemangels, weil der Grunderwerbsteuerbescheid vom 6. August 2010 unabhängig davon gemäß § 365 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 AO Gegenstand des Einspruchs- und des behördlichen AdV-Verfahrens geworden ist.
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Das Gericht der Hauptsache soll auf Antrag die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Für das Vorliegen einer unbilligen Härte bestehen hier keine Anhaltspunkte, so dass eine Aussetzung der Vollziehung nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Grunderwerbsteuerbescheides vom 06. August 2010 in Betracht kommt.
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Ernstliche Zweifel im Sinne von § 69 FGO liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. BFH-Beschluss vom 12. November 1982 IX B 69/92, BFHE 100, 106, BStBl II 1993, 263). Da das Aussetzungsverfahren wegen seiner Eilbedürftigkeit und seines vorläufigen Charakters ein summarisches Verfahren ist, beschränkt sich die Überprüfung des Prozessstoffes auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen (insbesondere die Akten der Finanzbehörde) sowie auf die präsenten Beweismittel. Weitergehende Sachverhaltsermittlungen durch das Gericht sind nicht erforderlich (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. Juli 1994 IX B 78/94, BFH/NV 1995, 116). Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung ist eine Beweisführung, die dem Richter nicht die volle Überzeugung, sondern nur einen geringeren Grad von Wahrscheinlichkeit vermitteln soll. Die im Hauptsacheverfahren geltenden Regeln zur Feststellungslast gelten auch für das Aussetzungsverfahren. Die Tat- und Rechtsfragen brauchen nicht abschließend geprüft zu werden. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Irgendeine vage Erfolgsaussicht genügt jedoch nicht. Andererseits ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. November 1989 VII B 124/89, BFH/NV 1990, 279; vom 06. September 1989 II B 33/89, BFH/NV 1990, 670).
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Daran gemessen, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Grunderwerbsteuerbescheides vom 06. August 2010.
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Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsgegner beim Erlass des Bescheides sein gemäß § 155 Abs. 2 AO eröffnetes Ermessen erkannt und ordnungsgemäß ausgeübt hat. Eventuelle Ermessensfehler könnten zudem in der Einspruchsentscheidung geheilt werden. Auch braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die auf § 162 Abs. 5 AO beruhende Schätzung der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage durch den Antragsgegner in Höhe von 50 % der von der Antragstellerin gegenüber dem Finanzamt B angegebenen Marktwerte rechtlich zu beanstanden ist.
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Der Antragsgegner hat den Grunderwerbsteuerbescheid auf der Grundlage von § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 5 AO erlassen, bevor die für die Grundbesitzbewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG i.V.m. § 138 ff. BewG erforderlichen Grundlagenbescheide der Lagefinanzämter der betroffenen 12 Grundstücke vorlagen. In einem solchen Fall ist die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheides bis zum Erlass der Grundlagenbescheide auch aus Gründen zulässig, die eigentlich gegen die noch nicht erlassenen Feststellungsbescheide geltend zu machen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Februar 2000 IV B 138/98, BFH/NV 2000, 713 m.w.N.). Die Antragstellerin hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Mai 2009 II R 64/08, BFHE 225, 508, BStBl II 2009, 856) verfassungsrechtliche Bedenken gegen die grunderwerbsteuerliche Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 2, § 1 Abs. 3 GrEStG i.V.m. der Grundbesitzwertfeststellung auf der Grundlage von § 138 ff. BewG geltend gemacht. Das Gericht teilt bei summarischer Würdigung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. November 2006 (1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192) diese verfassungsrechtlichen Bedenken und hat deshalb ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheides.
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Das BVerfG hat im vorgenannten Beschluss vom 07. November 2006 (1 BvL 10/02 a.a.O.) u. a. ausgeführt, die Bewertung von bebauten Grundstücken im vereinfachten Ertragswertverfahren nach § 146 Abs. 2 Satz 1 BewG sei zur Erfüllung der Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) strukturell ungeeignet. Sie führe zu Einzelergebnissen, die in erheblicher Anzahl zwischen weniger als 20 v. H. und über 100 v. H. des gemeinen Werts differierten. Aufgrund dieser weitreichenden und gravierenden Streubreite der Bewertungsergebnisse hafte dieser Bewertung Zufälliges und Willkürliches an, ohne dass dies als Folge einer zulässigen Typisierung verfassungsrechtlich hinnehmbar sei. Die Übernahme der Steuerbilanzwerte für die aufstehenden Gebäude bei der Sonderbewertung nach § 147 BewG führe zu bloßen, nicht durch die Typisierung und Pauschalierung gerechtfertigten Zufallswerten für die Gebäude. Für die Bewertung der Grundstücke im Zustand der Bebauung nach § 149 BewG gelte das zu bebauten Grundstücken und zur Sonderbebauung Gesagte entsprechend. Die Bewertung der unbebauten Grundstücke entspreche aufgrund der durch § 138 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, § 145 Abs. 2 Satz 3 BewG a.F. angeordneten, bis Ende 2006 geltenden Festschreibung der Wertverhältnisse auf den 01.01.1996 nicht den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG.
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Auf der Grundlage der vorgenannten Entscheidung des BVerfG hat der BFH in seinem Beschluss vom 27. Mai 2009 (II R 64/08, BFHE 225, 508, BStBl II 2009, 856; bestätigt durch: BFH, Beschluss vom 29. Juli 2009 II R 8/08, BFH/NV 2010, 60) die Auffassung vertreten, die Ausführungen des BVerfG im Beschluss vom 07. November 2006 (1 BvL 10/02 a.a.O.) ließen sich nicht lediglich auf den nur für die Erbschaft- und Schenkungsteuer bedeutsamen Vergleich der Grundstückswerte mit den für andere der Besteuerung unterliegenden Gegenstände anzusetzenden Werten beschränken, sondern beträfen auch die Binnengerechtigkeit beim Wertansatz für Grundstücke. Sie seien daher für die Grunderwerbsteuer gleichermaßen von Bedeutung, soweit sich die Steuer nicht nach dem Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG), sondern nach den Werten im Sinne der §§ 138 ff BewG (§ 8 Abs. 2 GrEStG) bemesse. Der BFH sei zwar nach dem Ergehen des Beschlusses des BVerfG vom 07. November 2006 von der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 GrEStG jedenfalls für vor dem 01. Januar 2009 verwirklichte Erwerbsvorgänge ausgegangen (vgl. BFH, Urteil vom 09. April 2008 II R 32/06, BFH/NV 2008, 1526; BFH, Urteil vom 11. Juni 2008 II R 58/06, BFHE 222, 87, BStBl II 2008, 879). Daran könne aber nicht mehr festgehalten werden. Denn dieser Rechtsprechung habe die Annahme zugrunde gelegen, dass der Gesetzgeber die vom BVerfG festgestellten Verfassungsverstöße bei der Grundbesitzbewertung nicht nur für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, sondern auch für die Grunderwerbsteuer für nach dem 31. Dezember 2008 verwirklichte Erwerbsvorgänge mit Wirkung ab 01. Januar 2009 beseitigen würde. Da dies nicht geschehen sei, komme nunmehr eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG, und zwar auch für Besteuerungszeitpunkte vor dem 01.01.2009, in Betracht.
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Das Gericht folgt bei summarischer Würdigung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Verfahren der Auffassung des BFH im Beschluss vom 27. Mai 2009 (II R 64/08 a. a. O.) und bejaht insofern ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheides.
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Die Antragstellerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Feststellungsbescheide. Ihr verfassungsrechtlicher Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) tritt nicht hinter das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes zurück.
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Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts, hat das Finanzgericht dessen Vollziehung im Regelfall auszusetzen. Dies ergibt sich aus der Formulierung des § 69 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 FGO als Sollvorschrift (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 04. Dezember 1967 GrS 4/67, BFHE 90, 461, BStBl II 1968, 199; BFH, Beschluss vom 10. Februar 1984 III B 40/83, BFHE 140, 396, BStBl II 1984, 454). Dies gilt auch dann, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, ob die maßgebliche gesetzliche Regelung verfassungsmäßig ist. An die Zweifel hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit sind dabei im Übrigen keine strengeren Anforderungen zu stellen, als an den Einwand fehlerhafter Rechtsanwendung (vgl. BFH, Beschluss vom 23. August 2007 VI B 42/07, BFHE 218, 558, BStBl II 2007, 799 m.w.N).
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In Fällen, in denen die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, wie vorliegend, auf Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift beruhen, hat der BFH allerdings in langjähriger ständiger Rechtsprechung wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich ein (besonderes) berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verlangt (vgl. BFH-Beschluss vom 01. April 2010 II B 168/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Bei der Prüfung, ob ein solches berechtigtes Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen besteht, ist dieses mit den gegen die Gewährung von AdV sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen. Dabei kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und anderseits auf die Auswirkungen einer AdV hinsichtlich des Gesetzesvollzugs und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an (vgl. BFH-Beschluss vom 01. April 2010 II B 168/09, a.a.O.). Der BFH hat darüber hinaus in seinen Entscheidungen die Entscheidungsalternativen, die dem BVerfG nach den Bestimmungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes offenstehen, beachtet und insoweit berücksichtigt, dass im Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes keine weitergehende Entscheidung getroffen werden dürfe, als sie vom BVerfG zu erwarten sei (vgl. BFH-Beschluss vom 17.07.2003 II B 20/03, BFHE 202, 380, BStBl II 2003, 807 m. w. N.).
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In der jüngeren Rechtsprechung haben einzelne Senate des BFH wiederholt die Frage offen gelassen, ob bei Zweifeln hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrundeliegenden Gesetzesvorschrift entsprechend der (bisherigen) langjährigen Rechtsprechung des BFH zusätzlich ein (besonders) berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist und im jeweiligen Streitfall ein Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen aus anderen Gründen bejaht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. August 2009 VI B 69/09, BFHE 226, 85, BStBl II 2009, 826; vom 22. Dezember 2003 IX B 177/02, BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367; BFH, vom 11. Juni 2003 IX B 16/03, BFHE 202, 53, BStBl II 2003, 663; BFH, vom 05. März 2001 IX 90/00, BFHE 195, 205, BStBl 2001, 405). Demgegenüber hat der 2. Senat des BFH in seinem Beschluss vom 01. April 2010 (II B 168/09, a. a. O.) an dem Erfordernis eines (besonderen) berechtigten Feststellungsinteresses jedenfalls für den Fall festgehalten, dass die Aussetzung der Vollziehung im Ergebnis zu einer vorläufigen Nichtanwendung eines gesamten Gesetzes führen würde.
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Das Gericht kann im Streitfall offen lassen, ob es der langjährigen Rechtsprechung des BFH folgt und bei Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich über den Wortlaut des § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO hinaus ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes verlangt. Denn jedenfalls steht dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ein überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere das Interesse an einer geordneten Haushaltsführung, nicht entgegen.
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Die hier maßgebenden gesetzlichen Regelungen in § 8 Abs. 2 GrEStG i.V.m. §§ 138 ff. BewG betreffen die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nur für eine bestimmte Fallgestaltung im Rahmen der grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestände und haben keine Auswirkung auf sämtliche Grunderwerbsteuerfestsetzungen. Von der Aussetzung der Vollziehung werden somit nicht typische „Massenverfahren“ erfasst, die zu einer erheblichen Breitenwirkung führen, weil fast alle Steuerpflichtigen bzw. grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgänge betroffen sind. Im Unterschied zu dem vom BFH im Beschluss vom 01.04.2010 (II B 168/09, a. a. O.) zu beurteilenden Fall führt die Aussetzung der Vollziehung in der vorliegenden Fallkonstellation im Ergebnis auch nicht zu einer vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes. Eine Gefährdung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung ist deshalb nicht erkennbar (vgl. FG Münster, Beschluss vom 4. August 2010 3 V 936/10, EFG 2010, 1917). Im Übrigen werden die durch eine Verplanung oder Verausgabung (möglicherweise) verfassungswidriger Steuern eintretende Risiken für die öffentlichen Haushalte durch die Gewährung von AdV gerade vermieden (vgl. BFH-Beschluss vom 25. August 2009 VI B 69/09, BStBl II 2009, 826; Gräber/Koch, FGO, 7. Aufl. 2010, § 69 Rdn. 113). Die Finanzverwaltung hat zudem durch gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 1. April 2010 (BGBl I 2010, 266) angeordnet, dass Festsetzungen der Grunderwerbsteuer, die gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG die Steuer nach den Grundbesitzwerten bemessen, sowie die hierfür maßgeblichen Feststellungen der Grundbesitzwerte und Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung der Grundbesitzwerte im Sinne des § 138 BewG als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist, vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AO durchzuführen sind. Dadurch stehen sämtliche einschlägigen Grunderwerbsteuerbescheide letztlich unter einem verfassungsrechtlich begründeten Änderungsvorbehalt, was ebenfalls verdeutlicht, dass durch eine Aussetzung der Vollziehung weder eine Gefährdung des öffentlichen Interesses am Gesetzesvollzug noch an einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung vorliegt.
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Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ist schließlich nicht deshalb nachrangig, weil zu erwarten ist, dass das BVerfG möglicherweise nicht die Nichtigkeit des Gesetzes, sondern lediglich dessen Unvereinbarkeit mit der Verfassung aussprechen wird. In Einzelfällen hat das BVerfG auch bei Gleichheitsverstößen eine Nichtigkeitserklärung ausgesprochen. Im Übrigen ist unter Berücksichtigung der vom BFH vertretenen Auffassung, dass der Beschluss des BVerfG vom 7. November 2006 (1 BvL 10/02, a.a.O.) sich nicht nur auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer beschränkt, sondern auch die Grunderwerbsteuer betrifft und der Gesetzgeber für den Bereich der Grunderwerbsteuer die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen gem. § 8 Abs. 2 GrEStG i. V. m. §§ 138 ff. BewG bis zum 31.12.2008 nicht geändert hat, nicht ausgeschlossen, dass das BVerfG, wenn es der Auffassung des BFH folgt, die vorgenannten Normen mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc) auch für Zeiträume vor dem 1. Januar 2009 für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, eine gesetzliche Neuregelung der Grundbesitzbewertung auch für den hier einschlägigen Bereich der Grunderwerbsteuer anordnet und sich diese Neuregelung im Ergebnis günstiger für die Antragstellerin auswirkt.
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Dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 06. August 2010 war deshalb stattzugeben. Die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung war nach den oben dargelegten Grundsätzen aber bis zum Ergehen der für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage insgesamt erforderlichen Grundbesitzwertfeststellungsbescheide zu befristen. Damit wird der Aussetzungsantrag nicht teilweise abgelehnt. Die Antragstellerin hat zwar die Anordnung der AdV bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung einer Einspruchsentscheidung beantragt. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass die Einspruchsentscheidung vor dem Ergehen der Grundlagenbescheide ergeht. Somit ist nicht feststellbar, dass die Antragstellerin für einen längeren Zeitraum als letztlich angeordnet AdV beantragt hat.
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Ferner war auch die Aufhebung der Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheides ab Fälligkeit der Steuer anzuordnen. Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung wirkt nur für die Zukunft und ist deshalb insbesondere nicht geeignet, Säumniszuschläge zu beseitigen, die in der Zeit zwischen der Fälligkeit der festgesetzten Steuer und der Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entstanden sind. Dazu bedarf es der in § 69 Abs. 2 und 3 FGO ebenfalls vorgesehenen Aufhebung der Vollziehung (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2005 I B 208/04, BFHE 209, 204, BStBl II 2005, 351 m.w.N.).
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Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin eine solche Maßnahme nicht ausdrücklich beantragt hat. Denn ein Antrag auf AdV schließt, sofern er nicht im Einzelfall erkennbar auf eine in die Zukunft wirkende Maßnahme beschränkt wird, das Begehren nach einer Aufhebung der Vollziehung ein (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2005 I B 208/04, a.a.O.). Hier hat die Antragstellerin mit ihren Anträgen zu 1. zu 2. deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie auch eine für die Vergangenheit wirkende Maßnahme begeht, indem sie AdV ab Fälligkeit der Steuerschuld beantragt (Antrag zu 1.) und eine zinslose Stundung der Steuerschuld bis zur Entscheidung des Gerichts begehrt hat (Antrag zu 2.). Letzterer Antrag zielt der Sache nach auf die Aufhebung der Verwirkung von Säumniszuschlägen. Inhaltlich ist eine Aufhebung der Vollziehung mit Wirkung zum Fälligkeitszeitpunkt im Streitfall deshalb gerechtfertigt, weil schon zu diesem Zeitpunkt die genannten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestanden haben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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Die Beschwerde war gemäß § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, weil bisher noch keine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage der Aussetzung der Vollziehung in vergleichbaren Fällen vorliegt.
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- §§ 138 ff. BewG 3x (nicht zugeordnet)
- BewG § 138 Feststellung von Grundbesitzwerten 8x
- 2005 I B 208/04 2x (nicht zugeordnet)
- § 155 Abs. 2 AO 2x (nicht zugeordnet)
- 3 V 936/10 1x (nicht zugeordnet)
- § 365 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 AO 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 2 GrEStG 8x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 1 GrEStG 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG 1x (nicht zugeordnet)
- 2003 II B 20/03 1x (nicht zugeordnet)
- 2001 IX 90/00 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvL 10/02 4x (nicht zugeordnet)
- 2009 II R 64/08 1x (nicht zugeordnet)
- 1989 II B 33/89 1x (nicht zugeordnet)
- 2010 II B 168/09 2x (nicht zugeordnet)
- § 129 AO 2x (nicht zugeordnet)
- 1994 IX B 78/94 1x (nicht zugeordnet)
- BewG § 145 Unbebaute Grundstücke 1x
- § 124 AO 1x (nicht zugeordnet)
- 1989 VII B 124/89 1x (nicht zugeordnet)
- 2008 II R 58/06 1x (nicht zugeordnet)
- § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AO 2x (nicht zugeordnet)
- FGO § 135 1x
- § 17 GrEStG 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG 1x (nicht zugeordnet)
- II R 64/08 2x (nicht zugeordnet)
- § 162 Abs. 5 AO 2x (nicht zugeordnet)
- FGO § 69 4x
- FGO § 115 1x
- 1984 III B 40/83 1x (nicht zugeordnet)
- § 165 Abs. 2 AO 1x (nicht zugeordnet)
- 2007 VI B 42/07 1x (nicht zugeordnet)
- 2003 IX B 16/03 1x (nicht zugeordnet)
- 2008 II R 32/06 1x (nicht zugeordnet)
- 1982 IX B 69/92 1x (nicht zugeordnet)
- II B 168/09 2x (nicht zugeordnet)
- BewG § 146 Bebaute Grundstücke 1x
- BewG § 147 Sonderfälle 1x