Eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei jedem Beteiligten (§ 154 Abs. 1) zulässig.
BewG § 156 Außenprüfung
Bewertungsgesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei jedem Beteiligten (§ 154 Abs. 1) zulässig.
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.