BewG § 176 Grundvermögen

Bewertungsgesetz

(1) Zum Grundvermögen gehören

1.
der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
2.
das Erbbaurecht,
3.
das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 158 und 159) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99) handelt.

(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen

1.
Bodenschätze,
2.
die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 K 141/16
27. Oktober 2017
3 K 141/16 27. Oktober 2017
Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 K 176/15
18. Januar 2016
3 K 176/15 18. Januar 2016
Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 K 244/14
7. Juli 2015
3 K 244/14 7. Juli 2015