(1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören
- 1.
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die Sondernutzungen Hopfen, Spargel, Tabak und andere Sonderkulturen, - 2.
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die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.
(2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere
- 1.
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die Binnenfischerei, - 2.
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die Teichwirtschaft, - 3.
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die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft, - 4.
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die Imkerei, - 5.
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die Wanderschäferei, - 6.
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die Saatzucht, - 7.
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der Pilzanbau, - 8.
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die Produktion von Nützlingen, - 9.
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die Weihnachtsbaumkulturen.