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BewG § 178 Begriff der unbebauten Grundstücke

Bewertungsgesetz

(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend.

(2) Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die auf Dauer keiner Nutzung zugeführt werden können, gilt das Grundstück als unbebaut. Als unbebaut gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge von Zerstörung oder Verfall der Gebäude auf Dauer kein benutzbarer Raum mehr vorhanden ist.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 11 K 2562/22 BG
27. November 2025
11 K 2562/22 BG 27. November 2025
Urteil vom Finanzgericht Nürnberg - 4 K 1111/22
24. Oktober 2024
4 K 1111/22 24. Oktober 2024
Urteil vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II R 58/10
18. April 2012
II R 58/10 18. April 2012