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BewG § 179 Bewertung der unbebauten Grundstücke

Bewertungsgesetz

Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten (§ 196 des Baugesetzbuchs). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt zu ermitteln war. Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Münster - 3 K 2647/18 F
11. März 2021
3 K 2647/18 F 11. März 2021
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 K 95/15
28. April 2017
3 K 95/15 28. April 2017
Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (3. Senat) - 3 K 194/12
19. September 2012
3 K 194/12 19. September 2012