BewG § 182 Bewertung der bebauten Grundstücke

Bewertungsgesetz

(1) Der Wert der bebauten Grundstücke ist nach dem Vergleichswertverfahren (Absatz 2 und § 183), dem Ertragswertverfahren (Absatz 3 und §§ 184 bis 188) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 4 und §§ 189 bis 191) zu ermitteln.

(2) Im Vergleichswertverfahren sind grundsätzlich zu bewerten

1.
Wohnungseigentum,
2.
Teileigentum,
3.
Ein- und Zweifamilienhäuser.

(3) Im Ertragswertverfahren sind zu bewerten

1.
Mietwohngrundstücke,
2.
Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt.

(4) Im Sachwertverfahren sind zu bewerten

1.
Grundstücke im Sinne des Absatzes 2, wenn kein Vergleichswert vorliegt,
2.
Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke mit Ausnahme der in Absatz 3 Nr. 2 genannten Grundstücke,
3.
sonstige bebaute Grundstücke.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 K 176/15
18. Januar 2016
3 K 176/15 18. Januar 2016
Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 K 244/14
7. Juli 2015
3 K 244/14 7. Juli 2015
Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (3. Senat) - 3 K 194/12
19. September 2012
3 K 194/12 19. September 2012