BewG § 183 Bewertung im Vergleichswertverfahren

Bewertungsgesetz

(1) Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke). Grundlage sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs mitgeteilten Vergleichspreise.

(2) Anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke können von den Gutachterausschüssen für geeignete Bezugseinheiten, insbesondere Flächeneinheiten des Gebäudes, ermittelte und mitgeteilte Vergleichsfaktoren herangezogen werden. Bei Verwendung von Vergleichsfaktoren, die sich nur auf das Gebäude beziehen, ist der Bodenwert nach § 179 gesondert zu berücksichtigen.

(3) Besonderheiten, insbesondere die den Wert beeinflussenden Belastungen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art, werden im Vergleichswertverfahren nach den Absätzen 1 und 2 nicht berücksichtigt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 K 176/15
18. Januar 2016
3 K 176/15 18. Januar 2016
Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (1. Senat) - 1 K 147/12
17. September 2015
1 K 147/12 17. September 2015
Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 K 244/14
7. Juli 2015
3 K 244/14 7. Juli 2015
Beschluss vom Niedersächsisches Finanzgericht (1. Senat) - 1 K 204/13
24. März 2015
1 K 204/13 24. März 2015
Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (3. Senat) - 3 K 194/12
19. September 2012
3 K 194/12 19. September 2012