Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BewG § 220 Ermittlung der Grundsteuerwerte

Bewertungsgesetz

(1) Die Grundsteuerwerte werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelt. Bei der Ermittlung der Grundsteuerwerte ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; hiervon unberührt bleiben Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft.

(2) Der niedrigere gemeine Wert ist als Grundsteuerwert anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelte Grundsteuerwert erheblich von dem gemeinen Wert der wirtschaftlichen Einheit im Feststellungszeitpunkt abweicht. Davon ist auszugehen, wenn der Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40 Prozent übersteigt. § 198 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend. Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis über die zu bewertende wirtschaftliche Einheit dienen, wenn die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen am Hauptfeststellungszeitpunkt unverändert sind. Nutzungsrechte und weitere grundstücksbezogene Rechte und Belastungen sind bei der Ermittlung des niedrigeren gemeinen Werts nur zu berücksichtigen, soweit sie nach Inhalt und Entstehung mit der Beschaffenheit der wirtschaftlichen Einheit zusammenhängen. Die §§ 227, 261 und 262 bleiben unberührt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (3. Senat) - 3 K 3167/24
25. März 2026
3 K 3167/24 25. März 2026
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (3. Senat) - 3 K 3156/25
14. Januar 2026
3 K 3156/25 14. Januar 2026
Urteil vom Bundesfinanzhof - II R 3/25
12. November 2025
II R 3/25 12. November 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - II R 25/24
12. November 2025
II R 25/24 12. November 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - II R 31/24
12. November 2025
II R 31/24 12. November 2025
Gerichtsbescheid vom Finanzgericht Düsseldorf - 11 K 2309/23 BG
26. Februar 2025
11 K 2309/23 BG 26. Februar 2025
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (3. Senat) - 3 K 3170/22
4. Dezember 2024
3 K 3170/22 4. Dezember 2024
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (3. Senat) - 3 K 3142/23
4. Dezember 2024
3 K 3142/23 4. Dezember 2024
Beschluss vom Finanzgericht Münster - 3 V 1270/24 Ew,F
29. Oktober 2024
3 V 1270/24 Ew,F 29. Oktober 2024
Urteil vom Finanzgericht Köln - 4 K 2189/23
19. September 2024
4 K 2189/23 19. September 2024