Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (3. Senat) - 3 K 3156/25

Leitsatz

Der Senat ist nicht überzeugt, dass die Regelung in § 1 BlnGrStMG, wonach für Nichtwohngrundstücke eine Steuermesszahl von 0,45 Promille und für Wohngrundstücke eine Steuermesszahl von 0,31 Promille anzuwenden ist, verfassungswidrig ist.(Rn.38) (Rn.44)

Orientierungssatz

1. Mit dem Erlass des Berliner Grundsteuermesszahlengesetzes (BlnGrStMG) hat das Land Berlin im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz gehandelt.(Rn.40)

2. Zum Leitsatz: Die rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung ist durch Sachgründe gerechtfertigt.(Rn.52)

3. Entgegen dem VG Gelsenkirchen (Urteile vom 04.12.2025 5 K 2074/25, 5 K 3234/25, 5 K 3699/25, 5 K 5238/25) ist der erkennende Senat nicht der Auffassung, dass in unzulässiger Weise ein reiner Fiskalzweck verfolgt wird, wenn der Regelungszweck einer Entlastung von Wohngrundstücken unter der Prämisse eines konstanten Steueraufkommens durch eine gesetzliche Regelung verfolgt wird, welche Nichtwohngrundstücke höher belastet.(Rn.61)

4. Auch von einer Verletzung der Verfassung von Berlin durch das BlnGrStMG ist der erkennende Senat nicht überzeugt.(Rn.67)

5. Auch bei einem sonstigen bebauten Grundstück i.S. des § 249 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 9 BewG bieten die gesetzlichen Vorschriften keinen Ansatzpunkt für eine Berücksichtigung sonstiger Umstände bei der Berechnung des festzusetzenden Grundsteuermessbetrages (weswegen vorliegend im Grundsteuermessbescheid nicht berücksichtigt werden kann, dass ein Bauvorbescheid für ein Einfamilienhaus zur Wohnnutzung erteilt worden ist).(Rn.36)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit von § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Berliner Grundsteuermesszahlengesetzes vom 27.06.2024 (Gesetz- und Verordnungsblatt -GVBl- S. 422) -BlnGrStMG-, soweit dort für Nichtwohngrundstücke eine höhere Steuermesszahl als für Wohngrundstücke und auch eine höhere Steuermesszahl als im Bundesmodell für Nichtwohngrundstücke vorgesehen ist.

2

Es geht um das Grundstück C…-straße in Berlin (Ecke …). Das ... m² große Grundstück (vgl. Grundbuchmitteilung Bl. 4 der eingescannten Einheitswert- und Grundstücksakte -EW-A-; die Nummerierung folgt den Seitenzahlen des Scans der Akte) ist bebaut mit einem im Jahr 19.. aus Leichtbauplatten errichteten, nicht zur Führung eines selbständigen Haushalts geeigneten Wochenendhaus mit einer Bruttogrundfläche -BGF- von ... m² und einer Höhe von ... m sowie mit einem 19.. in Bretterbauweise errichteten Schuppen mit einer BGF von ... m² (Einheitswerterklärung vom 04.06.2007, Bl. 9 EW-A).

3

Mit Bescheid vom ...04.2023 (Bl. 12 EW-A) stellte der Beklagte den Grundsteuerwert im Wege der Hauptfeststellung auf den 01.01.2022 auf ...,00 € fest (Artfeststellung: sonstiges bebautes Grundstück) und rechnete ihn den damaligen Eigentümern zu. Die Wertermittlung erfolgte im typisierten Sachwertverfahren. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

4

Am ...06.2023 (Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten) erwarben die Kläger das Grundstück zu je ½ Miteigentumsanteil (vgl. notarielle Urkunde vom ...01.2023, Bl. 88ff. G-A; die Grundbucheintragung des Eigentumswechsels erfolgte am ...06.2023, vgl. Grundbuchauszug Bl. 114 G-A).

5

Mit Bescheid vom ....01.2024 (Bl. 14 EW-A) nahm der Beklagte auf den 01.01.2024 eine Zurechnungsfortschreibung auf die Kläger zu je ½ vor.

6

Am 10.02.2024 legten die Kläger über die ELSTER-Plattform Einspruch ein und machten inhaltliche und verfassungsrechtliche Einwände geltend (Bl. 18 EW-A). Es werde das Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss von beim hiesigen Finanzgericht -FG- anhängigen Musterverfahren beantragt.

7

Der Beklagte wies die Kläger mit Schreiben vom 15.04.2024 (Bl. 26 EW-A) darauf hin, der Grundsteuerwertbescheid auf den 01.01.2022 sei dem vorherigen Eigentümer der wirtschaftlichen Einheit bekanntgegeben worden. Wegen des Eigentümerwechsels sei eine Zurechnungsfortschreibung auf die Kläger auf den 01.01.2024 erfolgt. Dies stelle keine Wertfortschreibung dar. Wegen des Rechtsscheins, den die Grundsteuerwertfeststellung in diesem Bescheid erwecke, stelle der Beklagte fest, dass eine Feststellung des Grundsteuerwerts mit dem angefochtenen Bescheid weder beabsichtigt gewesen noch erfolgt sei. Wenn die Grundsteuerwertfeststellung nicht bereits nichtig sei, soweit der Bescheid den Anschein einer Grundsteuerwertfeststellung erwecke, werde die erfolgte Feststellung aufgehoben. Der Einspruch sei damit erledigt.

8

Mit Bescheid vom 14.11.2024 (Bl. 28 EW-A) setzte der Beklagte den Grundsteuermessbetrag im Wege der Hauptveranlagung auf den 01.01.2025 auf 63,50 € fest. Dabei multiplizierte er den Grundsteuerwert (...,00 €) mit einer Steuermesszahl von 0,45 Promille (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BlnGrStMG). Mit einem weiteren Bescheid vom 14.11.2024 (Bl. 30 EW-A) setzte der Beklagte die Grundsteuer 2025 auf ... € fest (Grundsteuermessbetrag ... € * Hebesatz 470 %, vgl. § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 (Haushaltsgesetz 2024/2025) vom 20.12.2023 (GVBl. S. 439), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.2024 (GVBl. S. 433) -HG 24/25-).

9

Am 17.12.2024 legten die Kläger gegen den Grundsteuermessbescheid und den Grundsteuerbescheid Einspruch ein (Bl. 32 EW-A, Bl. 73f., 121 G-A). Zur Begründung führten sie aus (Bl. 34 EW-A), es sei ungerecht, dass die Steuermesszahl für ihr Wochenendgrundstück mit 0,45 Promille höher sei als die Steuermesszahl für Einfamilienhäuser zum Wohnen (0,31 Promille). Es sei zwar nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber genutzten Wohnraum privilegieren wolle. Es sei aber zu berücksichtigen, dass auf ihrem Grundstück zwar noch kein Wohnraum, aber die glaubhafte Absicht zur Bebauung mit einem Wohnhaus bestehe. Dies sei anhand des Bauvorbescheides überprüfbar. Der Bau eines Wohnhauses werde durch die vor Errichtung des geplanten Wohnhauses erhöhte Grundsteuer erschwert. Dies sei mit Blick auf Art. 3 Grundgesetz -GG- unvereinbar.

10

Der Beklagte erließ eine Einspruchsentscheidung vom 20.05.2025 (Bl. 36 EW-A), mit der er die Einsprüche gegen den Grundsteuermessbescheid und den Grundsteuerbescheid als unbegründet zurückwies. In den Gründen hieß es, der Grundsteuermessbetrag sei mit der für Wohngrundstücke geltenden Steuermesszahl von 0,31 Promille festgesetzt worden. Die Kläger hätten zur Begründung ihrer Einsprüche unter Hinweis auf anhängige Klageverfahren die Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung geltend gemacht. Da es sich bei dem Grundsteuermessbescheid um einen Folgebescheid zum Grundsteuerwertbescheid und seinerseits um einen Grundlagenbescheid für den Grundsteuerbescheid handele, könnten Einwendungen gegen die Grundsteuerwertermittlung im Rahmen der Anfechtung des Grundsteuermessbescheides und des Grundsteuerbescheides nicht überprüft werden. Der Grundsteuermessbetrag sei unter Anwendung der korrekten Steuermesszahl und die Grundsteuer unter Anwendung des korrekten Hebesatzes festgesetzt worden.

11

Am 18.06.2025 haben die Kläger, die beide Rechtsassessoren sind, Klage erhoben (elektronisch übermittelt). Im Rubrum der Klageschrift (Bl. 1 der Gerichtsakte -G-A-) haben sie den Klagegegenstand als „wegen: Grundsteuermessbetrages“ bezeichnet, in den von ihnen formulierten Antrag aber sowohl den Grundsteuermessbescheid als auch den Grundsteuerbescheid aufgenommen. Beigefügt haben sie der Klageschrift eine Abschrift des Grundsteuermessbescheides vom 14.11.2024 (Bl. 8 G-A), ihres Einspruchsschreibens vom 17.12.2024 (Bl. 3 G-A) und der Einspruchsentscheidung vom 20.05.2025 (Bl. 4 G-A).

12

Zur Begründung der Klage haben die Kläger ausgeführt, das mit einer Laube bebaute Grundstück werde auf Grundlage einer Messzahl von 0,45 Promille und daher mit einer höheren Grundsteuer belastet, als dies bei einem abbezahlten, zu Wohnzwecken dienenden Einfamilienhaus der Fall wäre, bei dem eine Messzahl von 0,31 Promille zur Anwendung komme. Der Vortrag des Beklagten in der Einspruchsentscheidung sei wahrheitswidrig, soweit dort behauptet werde, es sei eine Messzahl von 0,31 Promille angewendet worden. Zu Unrecht insinuiere der Beklagte auch, sie würden die rechnerische Richtigkeit der Entscheidungen des Beklagten infrage stellen oder sich gegen Tatbestände wenden, die den Rechtsnachfolgeregelungen der Abgabenordnung -AO- (gemeint wohl: § 182 Abs. 2 AO) unterlägen. Es sei auch unstreitig, dass das Berliner Landesrecht dem Wortlaut nach richtig angewendet worden sei. Allerdings verstoße die landesrechtliche Regelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Denn die unterschiedlichen Messzahlen für Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke würden zu absurden Ergebnissen führen, wenn z. B. bei zwei benachbarten, im Übrigen gleichartigen Grundstücken das mit einem hochwertigen Einfamilienhaus bebaute Grundstück erheblich niedriger belastet werde als das mit einer einfachen, nicht winterfesten Laube bebaute Grundstück (Klageschrift Bl. 1f. G-A). Insoweit verweisen die Kläger auf ein in einem Presseartikel aus der Berliner Zeitung vom 20.11.2024 beschriebenes Beispiel (Bl. 10 G-A).

13

Auf einen Hinweis des Berichterstatters (Schreiben vom 30.07.2025, Bl. 50 G-A) haben die Kläger klargestellt, dass sich die Klage nur gegen den Grundsteuermessbescheid richte (Schriftsatz vom 01.09.2025, Bl. 73 G-A). Sie verweisen auf einen Bauvorbescheid vom ....05.2023 (Bl. 76 G-A; nebst Verlängerungsbescheid vom ....05.2025, Bl. 86 G-A), wonach auf dem Grundstück die Errichtung eines eingeschossigen Wohnhauses mit ... m² Grundfläche und ausgebautem Dachgeschoss (...) nebst Garage und dessen Nutzung zu Wohnzwecken planungsrechtlich zulässig ist. Hierzu haben die Kläger ausgeführt, in dem Umstand, dass sie einen gebührenpflichtigen Bauvorbescheid beantragt hätten, manifestiere sich ihr Wille, jedenfalls in absehbarer Zukunft auf dem Grundstück zu wohnen. Dieser Umstand sei aber weder vom Beklagten noch vom Gesetzgeber berücksichtigt worden. Darin könne nach Auffassung der Kläger ein Fehler liegen - beispielsweise dahingehend, dass das Gesetz keine Härtefallklausel für besonders gelagerte Einzelfälle enthalte.

14

Dem erkennbaren Klagebegehren entspricht somit der Antrag,
den Bescheid vom 14.11.2024 über den Grundsteuermessbetrag in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.05.2025 dahingehend zu ändern, dass eine Messzahl von 0,31 Promille statt eine solche von 0,45 Promille angewendet wird.

15

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

16

Der Beklagte meint, der redaktionelle Fehler in der Einspruchsentscheidung, wonach eine Messzahl von 0,31 Promille angewendet worden sei, sei zwar bedauerlich, aber irrelevant und nicht rechtsstaatlich bedenklich. Die im Berliner Landesrecht vorgesehenen unterschiedlichen Messzahlen für Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke seien nicht verfassungswidrig. Schon das Bundesrecht sehe in § 15 Grundsteuergesetz -GrStG- entsprechende unterschiedliche Messzahlen vor. Dies diene ausweislich der Bundestags-Drucksache -BT-Drs.- 19/28902 dazu, angesichts der aktualisierten (erhöhten) Nettokaltmieten nach Anl. 39 BewG weiterhin ein aufkommensneutrales Messbetragsvolumen zu erreichen. Berlin habe von der Öffnungsklausel nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, 105 Abs. 2, 125b Abs. 3 GG Gebrauch gemacht. Das Abgeordnetenhaus habe dazu in der Drs. 19/1589 ausgeführt, es hätten sich in der Folge der Hauptfeststellung die Anteile der Wohn- und Nichtwohngrundstücke am Messbetragsvolumen zu Lasten der Wohngrundstücke verschoben. Dem habe entgegengewirkt werden sollen, um unter Berufung auf Art. 1, 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG, Art. 28 der Verfassung von Berlin -VvB- das Recht auf menschenwürdiges Wohnen als allgemein anerkanntes existentielles Grundbedürfnis, welches auch international anerkannt sei, zu wahren. Das Ziel, bezahlbaren Wohnraum zu sichern, diene als Beitrag zur Förderung des Gemeinwohls. Da vermietete und selbst genutzte Wohnungen gleichbehandelt würden, sei dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) Rechnung getragen. Das Grundstück der Kläger diene keinen Wohnzwecken, sondern lediglich der Freizeit und Erholung, also gerade nicht der Deckung existentieller Grundbedürfnisse.

17

Dem Gericht hat die Einheitswert- und Grundsteuerakte zur St.-Nr. … vorgelegen.

Entscheidungsgründe

18

I. Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten (Klägerschriftsatz vom 01.09.2025, Bl. 73 G-A; Beklagtenschriftsatz vom 04.08.2025, Bl. 65 G-A) ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Streitig sind ausschließlich Rechtsfragen, die schriftsätzlich hinreichend erörtert worden sind.

19

II. Das Gericht legt die Klage so aus, dass die Kläger von Anfang an nur den Grundsteuermessbescheid, nicht auch den Grundsteuerbescheid angefochten haben.

20

1. Prozessuale Rechtsbehelfe sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- in entsprechender Anwendung des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -BGB- wie sonstige Willenserklärungen auszulegen, wenn eine eindeutige und zweifelsfreie Erklärung fehlt. Nur wenn die Prozesserklärung klar und eindeutig ist und offensichtlich dem bekundeten Willen des Beteiligten entspricht, besteht grundsätzlich kein Raum für eine gegenteilige Auslegung. Ziel der Auslegung ist es, den wirklichen Willen des Erklärenden zu erforschen. Die Auslegung einer Prozesserklärung darf aber nicht zur Annahme eines Erklärungsinhalts führen, für den sich in der (verkörperten) Erklärung selbst keine Anhaltspunkte mehr finden lassen. Auf die Wortwahl und die Bezeichnung kommt es nicht entscheidend an, sondern auf den gesamten Inhalt der Willenserklärung. Dabei können auch außerhalb der Erklärung liegende weitere Umstände berücksichtigt werden. Im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht. Nur eine solche Auslegung trägt dem Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften nach Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung (BFH, Urteil vom 14.01.2025 VII R 21/22, juris, Rn. 25 m. w. N.).h

21

2. Zwar wird in dem von den Klägern, die Juristen sind, in der Klageschrift formulierten Klageantrag ausdrücklich eine teilweise Aufhebung nicht nur des Grundsteuermessbescheides, sondern auch des Grundsteuerbescheides beantragt. Zudem wurde die Einspruchsentscheidung beigefügt, welche sich nach ihrem eindeutigen Rubrum sowohl auf den Grundsteuermessbescheid als auch auf den Grundsteuerbescheid bezog. Allerdings nennt das Rubrum der Klageschrift als Klagegegenstand nur den Grundsteuermessbescheid, nicht auch den Grundsteuerbescheid. Der Klageschrift wurde von den Klägern auch nur der Grundsteuermessbescheid und das dagegen gerichtete Einspruchsschreiben beigefügt, nicht aber auch der Grundsteuerbescheid. Die Klageschrift ist also auslegungsfähig. Inhaltlich bezieht sich die Klagebegründung ausschließlich auf die Frage, welche Steuermesszahl anzuwenden ist. Diese Frage ist Gegenstand nur des Grundsteuermessbescheides und wird vom Beklagten im Grundsteuerbescheid nicht angesprochen. Dabei berücksichtigt das Gericht auch den Umstand, dass die Kläger mit Schriftsatz vom 01.09.2025 klargestellt haben, dass sich ihre Klage nur gegen den Grundsteuermessbescheid richtet.

22

III. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Grundsteuermessbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.

23

1. Der Grundsteuermessbescheid entspricht den einfach-rechtlichen Vorgaben.

24

a) Der Beklagte hat zutreffend den Grundsteuerwert in der Höhe (...,00 €) angesetzt, wie er zuvor festgestellt worden ist.

25

aa) Die Wertfeststellung, Art- und Zurechnungsfeststellung ist nach § 182 Abs. 1 Satz 1 AO für die Messbetragsfestsetzung bindend. Einwendungen gegen den Grundsteuerwertbescheid (also hier: zu berücksichtigender Bodenrichtwert, zu berücksichtigende Grundstücksart) können nach §§ 42 FGO, 351 Abs. 2 AO nur durch Anfechtung des Grundsteuerwertbescheides, nicht im Rahmen der Anfechtung des Grundsteuermessbescheides geltend gemacht werden. Denn der Grundsteuerwertbescheid ist Grundlagenbescheid (§§ 171 Abs. 10 Satz 1, 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 182 Abs. 1 Satz 1 AO, 13 Satz 2 GrStG) für den Grundsteuermessbescheid und letzterer wiederum Grundlagenbescheid (§§ 171 Abs. 10 Satz 1, 184 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 AO, 25 Abs. 1 GrStG) für den Grundsteuerbescheid.

26

bb) Die mit Bescheid vom ....04.2023 im Wege der Hauptfeststellung (§ 221 BewG) erfolgte Feststellung des Grundsteuerwerts und der Grundstücksart wirkt nach § 182 Abs. 2 Satz 1 AO auch gegenüber den Klägern als Rechtsnachfolger der damaligen Eigentümer. Einer Bekanntgabe an die Kläger nach § 182 Abs. 2 Satz 2 AO bedurfte es nicht, weil die Rechtsnachfolge nicht bereits mit Abschluss des notariellen Vertrags vom ....01.2023, sondern erst nach Ergehen des Feststellungsbescheides am ....06.2023 eingetreten ist.

27

(1) Eine wirtschaftliche Einheit ist grundsätzlich dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer zuzurechnen. Dem rechtlichen Eigentum geht indes das wirtschaftliche Eigentum vor (Krumm/Paeßens, GrStG, 2. Aufl. 2025, § 219 BewG, Rn. 18)

28

Der Erwerber eines Grundstücks erlangt wirtschaftliches Eigentum regelmäßig ab dem Zeitpunkt, von dem ab er nach dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich über das Grundstück verfügen kann, sodass er den nach bürgerlichem Recht Berechtigten im Regelfall, d. h. in dem für die Situation typischen Fall, auf die Dauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann, der Herausgabeanspruch des Eigentümers also keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat. Das ist der Fall, sobald Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind. Dahinter steht die Überlegung, dass der wirtschaftliche Eigentümer objektiv diejenige wirtschaftliche Herrschaft ausübt, deren gewöhnlicher Ausdruck das Eigentum ist. Ausgehend davon, dass Eigentum neben der Sachherrschaft, also der Befugnis zum Besitz und zur Verwaltung, das Recht auf die Erträge und die Substanzbeteiligung, also das Recht zur Belastung und Veräußerung auf eigene Rechnung als wesentliche Merkmale umfasst, sind Sachherrschaft und Nutzungsrecht, also das Recht auf den Ertrag einschließlich eines Gebrauchsvorteils, wesentliche Merkmale des wirtschaftlichen Eigentums. Insofern kommt im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Verfügungsbefugnis über das Wirtschaftsgut, dem Ziehen der Nutzungen und dem Tragen der Lasten wesentliche Bedeutung zu. Sofern nicht alle Einzelkriterien erfüllt sind, bedarf es einer wertenden Beurteilung nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, wobei regelmäßig jedenfalls der Besitz des Erwerbers bzw. dessen Recht, die Nutzungen zu ziehen, vor allem im Vorstadium eines geplanten Eigentumserwerbs, unerlässlich sind (Senatsurteil vom 18.11.2020 3 K 3132/19, juris, 2. a) der Gründe m. w. N.).

29

(2) Zwar ist der notarielle Kaufvertrag samt Aufrechnungserklärung bereits am 27.01.2023 geschlossen worden. Der Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten war aber erst für den ....06.2023 vereinbart und zudem (ebenso wie der Vollzug der Auflassung im Grundbuch) noch von der Zahlung des Kaufpreises abhängig, der   wiederum erst zum ....05.2023 fällig war. Zudem bestand ein vertragliches Rücktrittsrecht bis zum ....05.2023 für beide Parteien für den Fall, ....

30

cc) Auch eine Zurechnungsfortschreibung auf die Kläger zum 01.01.2024 nach § 222 Abs. 2, Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BewG ist mit Bescheid vom ....01.2024 erfolgt.

31

Die Zurechnungsfortschreibung als solche haben die Kläger auch nicht angefochten, sodass sie bestandskräftig geworden ist. Mit ihrem Einspruch vom 10.02.2024 haben die Kläger ausweislich des Begründungsschreibens vom 05.03.2024 ausschließlich Einwendungen gegen die Berechnung des Grundsteuerwertes erhoben. Dass die wirtschaftliche Einheit ihnen am 01.01.2024 zuzurechnen war (und bis heute zuzurechnen ist), haben sie zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen.

32

dd) Weder die Wert- und Artfeststellung aus dem Bescheid vom ....04.2023 noch die Zurechnungsfortschreibung aus dem Bescheid vom ....01.2024 ist durch das Schreiben des Beklagten vom 15.04.2024 i. S. d. § 124 Abs. 2 AO aufgehoben worden. Der Bescheid vom ....01.2024 ist dahingehend auszulegen, dass er nur eine Zurechnungsfortschreibung enthalten hat, nicht auch eine Wert- oder Artfeststellung. Das Schreiben vom 15.04.2024 kann nicht in der Weise ausgelegt werden, dass damit die Wertfeststellung (Hauptfeststellung) oder Artfeststellung aus dem Bescheid vom ....04.2023 oder die Zurechnungsfeststellung aus dem Bescheid vom ....01.2024 aufgehoben worden ist. Da dies nicht umstritten ist, sieht der Senat von näheren Ausführungen zu dieser Frage ab.

33

b) Somit ist die Wert-, Art- und Zurechnungsfeststellung bestandskräftig. Das hiesige Verfahren ist daher auch nicht bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens betreffend den Grundsteuerwert nach § 74 FGO auszusetzen. Im Übrigen machen die Kläger im hiesigen Klageverfahren auch keine Einwendungen gegen die Höhe des Grundsteuerwerts geltend.

34

c) Für den gegen den Grundsteuermessbescheid gerichteten Anfechtungsantrag ist es auch unerheblich, ob die Kläger einen Anspruch auf Erlass eines fehlerbeseitigenden Wertfortschreibungsbescheides nach §§ 222 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 BewG haben, zumal sie einen solchen Wertfortschreibungsbescheid bislang nicht beantragt haben. Zwar wäre nach Ergehen eines solchen Bescheides der Grundsteuermessbescheid durch den Beklagten von Amts wegen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO anzupassen. Nach §§ 42 FGO, 351 Abs. 2 AO kann diese Möglichkeit aber nicht der Anfechtungsklage gegen den Grundsteuermessbescheid zum Erfolg verhelfen, sondern könnte den Klägern allenfalls außerhalb des gegen den Grundsteuermessbetrag gerichteten Anfechtungsklageverfahrens ggf. zum gewünschten Ergebnis verhelfen. Von daher hat das Gericht hier nicht näher auf die Frage einzugehen, ob die Wert- und Artfeststellung den gesetzlichen Vorgaben entspricht und ob die diesbezüglichen Regelungen verfassungsgemäß sind.

35

d) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 BlnGrStMG musste der Beklagte auch eine Steuermesszahl von 0,45 Promille anwenden. Denn es handelt sich um ein sonstiges bebautes Grundstück i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 9 BewG. Dies steht fest, weil auch die Artfeststellung im Grundsteuerwertbescheid vom ....04.2023 als Grundlagenbescheid für den Grundsteuermessbescheid als Folgebescheid bindend ist (Krumm/Paeßens, GrStG, 2. Aufl. 2025, § 1 BlnGrStMG, Rn. 4), und wird im Übrigen von den Klägern auch nicht in Zweifel gezogen.

36

e) Die gesetzlichen Vorschriften bieten keinen Ansatzpunkt für eine Berücksichtigung sonstiger Umstände bei der Berechnung des festzusetzenden Grundsteuermessbetrages. Insbesondere kann im Grundsteuermessbescheid nicht berücksichtigt werden, dass den Klägern ein Bauvorbescheid für ein Einfamilienhaus zur Wohnnutzung erteilt worden ist. Das Gesetz lässt es auch nicht zu, den Grundsteuermessbetrag auf Grundlage eines Vergleichs des als sonstiges bebautes Grundstück zu veranlagenden hiesigen Grundstücks mit einem ähnlichen, aber als Einfamilienhaus zu veranlagenden Grundstück niedriger festzusetzen, selbst wenn sich dabei im Einzelfall eine erhebliche Begünstigung eines solchen Einfamilienhauses ergeben sollte. Eine vom insoweit eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 1 BlnGrStMG abweichende Auslegung kommt nicht in Betracht, weil dies dem im Wortlaut der Norm klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers widerspräche.

37

f) Unerheblich ist auch, ob eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen nach §§ 2 BlnGrStMG, 163 AO in Betracht käme (was angesichts des klar erkennbaren Regelungskonzepts des Landesgesetzgebers zu bezweifeln ist), weil auch darüber in einem gesonderten Verfahren zu befinden wäre.

38

2. Der Senat ist nicht überzeugt, dass § 1 Abs. 1 BlnGrStMG verfassungswidrig ist, sodass keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht -BVerfG- nach Art. 100 GG oder an den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin nach Art. 100 GG, Art. 84 Abs. 2 Nr. 4 VvB zu erfolgen hat.

39

a) Der Senat ist nicht von einer Verletzung von Vorschriften des GG überzeugt.

40

aa) Das Land Berlin hat im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz gehandelt.

41

(1) Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das GG nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Nach Art. 70 Abs. 2, 105 Abs. 2 Satz 1 GG hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder nach Art. 72 Abs. 1 GG die Befugnis zur Gesetzgebung grundsätzlich nur, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder allerdings nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen über die Grundsteuer treffen. Auf dem Gebiet des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG darf abweichendes Landesrecht der Erhebung der Grundsteuer nach Art. 125b Abs. 3 GG frühestens für Zeiträume ab dem 01.01.2025 zugrunde gelegt werden. Auf den Gebieten des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 GG geht nach Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

42

Der Landesgesetzgeber ist nicht auf die Möglichkeit beschränkt, eine bundesgesetzliche Vollregelung durch eine eigene Vollregelung ablösen, sondern kann sich auf punktuelle Abweichungen in ihm wichtig erscheinenden Fragen beschränken, was zur Folge hat, dass dann in einem Land teilweise Bundesrecht, teilweise Landesrecht gilt (Oetker/Kränke in Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 72 GG, Rn. 128; Uhle in Düring/Herzog/Scholz, GG, Dokumentenstand Lfg. 87 März 2019, Rn. 270; Krumm/Paeßens, GrStG, 2. Aufl. 2025, Einleitung Rn. 74). Die Länder haben daher das Recht, beispielsweise nur abweichende Steuermesszahlen zu bestimmen und im Übrigen das Bundesrecht anzuwenden (Bock in Grootens, GrStG/BewG, 3. Aufl. 2025, § 15 GrStG, Rn. 35 m. w. N.).

43

(2) Der Bund hat die aktuelle Vollregelung des Grundsteuerrechts (GrStG und §§ 218-263 BewG) durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) vom 26.11.2019, Bundesgesetzblatt -BGBl- I S. 1794 -GrStRefG- geschaffen. Die Regelung in § 15 Abs. 1 GrStG, welche die Steuermesszahlen für die einzelnen Grundstücksarten i. S. d. §§ 246, 249 BewG regelt (Art. 1, 3 GrStRefG), ist nach Art. 18 Abs. 1 GrStRefG am Tag nach der Verkündung (02.12.2019) in Kraft getreten und hatte zunächst den Inhalt, dass für unbebaute Grundstücke, bebaute Grundstücke i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG (Wohngrundstücke) und bebaute Grundstücke i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 BewG (Wohngrundstücke) eine einheitliche Steuermesszahl von 0,34 Promille vorgesehen war. Durch Art. 3 des Gesetzes zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz) vom 16.07.2021 (BGBl. I S. 2931) -GrStRefUG- ist § 15 GrStG mit Wirkung vom Tag nach der Verkündung (22.07.2021, Art. 7 Abs. 1 GrStRefUG) dahingehend geändert worden, dass die Steuermesszahl für Wohngrundstücke auf 0,31 Promille abgesenkt worden ist. § 1 Abs. 1 BlnGrStMG sieht davon abweichend für im Land Berlin belegene Grundstücke abweichende Steuermesszahlen vor, und zwar für unbebaute Grundstücke und Nichtwohngrundstücke eine Messzahl von 0,45 Promille und für Wohngrundstücke eine Messzahl von 0,31 Promille. Das BlnGrStMG datiert vom 27.06.2024 und ist nach § 3 BlnGrStMG am Tag nach der Verkündung (10.07.2024) in Kraft getreten. § 1 Abs. 1 BlnGrStMG ist somit im Verhältnis zu § 15 Abs. 1 GrStG das spätere Gesetz i. S. d. Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG und geht daher vor. Die Regelung gilt für die ab dem 01.01.2025 zu erhebende Grundsteuer und ist damit auch mit den Vorgaben von Art. 125b Abs. 3 GG vereinbar.

44

bb) Der Senat ist auch nicht überzeugt, dass § 1 Abs. 1 BlnGrStMG materiell verfassungswidrig ist. Insbesondere geht der Senat nicht davon aus, dass der von den Klägern angenommene Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt.

45

(1) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern. Gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt im Steuerrecht ist der Grundsatz der Lastengleichheit. Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden. Der Gleichheitssatz belässt dem Gesetzgeber einen weit reichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes. Abweichungen von der mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffenen Belastungsentscheidung müssen sich indessen ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen (Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands). Demgemäß bedürfen sie eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermag. Dabei steigen die Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund mit dem Ausmaß der Abweichung und ihrer Bedeutung für die Verteilung der Steuerlast insgesamt (BVerfG, Urteil vom 10.04.2018 1 BvL 11/14, BVerfGE 148, 147-217, Rn. 94ff. m. w. N.).

46

Auch Steuertarife – zu denen die Regelungen zur Steuermesszahl gehören – sind mit ihren Auswirkungen auf die Steuerlast am allgemeinen Gleichheitssatz zu messen. So muss die unterschiedlich hohe Belastung der Steuerpflichtigen bei Finanzzwecksteuern dem aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abgeleiteten Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit genügen. Dabei wird die Orientierung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vom Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG unterstützt. Der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verlangt, jeden Bürger nach Maßgabe seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mit Steuern zu belasten. In horizontaler Richtung muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern. In vertikaler Richtung muss die Besteuerung der wirtschaftlich Leistungsfähigeren im Vergleich mit der Steuerbelastung wirtschaftlich weniger Leistungsstarker angemessen ausgestaltet sein. Ungleichbehandlungen können verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden, weil der Normgeber zu einer reinen Verwirklichung des Leistungsfähigkeitsprinzips nicht ausnahmslos verpflichtet ist. Aus der Abweichung vom Leistungsfähigkeitsprinzip folgt jedoch eine strengere Bindung des Normgebers. Z. B. Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse können grundsätzlich sachliche Gründe für Einschränkungen der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit bilden. Darüber hinaus setzt die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung voraus, dass die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler ein gewisses Maß nicht übersteigt und die Vorteile der Vereinfachung im rechten Verhältnis hierzu stehen (BVerfG, Beschluss vom 18.07.2019 1 BvR 807/12, juris, Rn. 38, 40 m. w. N.).

47

Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, mit Hilfe des Steuerrechts außerfiskalische Förder- und Lenkungsziele zu verfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.1995 2 BvL 37/91, BStBl II 1995, 655; BVerfG, Beschluss vom 11.11.1998 2 BvL 10/95, BStBl II 1999, 502; BVerfG, Urteil vom 06.03.2002 2 BvL 17/99, BStBl II 2002, 618; BVerfG, Urteil vom 20.04.2004 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274).

48

Führt ein Steuergesetz zu einer steuerlichen Verschonung, die einer gleichmäßigen Belastung der jeweiligen Steuergegenstände innerhalb einer Steuerart widerspricht, so kann eine solche Steuerentlastung vor dem Gleichheitssatz gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber das Verhalten der Stpfl. aus Gründen des Gemeinwohls fördern oder lenken will (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.1995 2 BvL 37/91, BStBl II 1995, 655).

49

In der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.02.1964 1 BvL 12/62, BVerfGE 17, 210; BVerfG, Beschluss vom 07.11.1995 2 BvR 413/88, BVerfGE 93, 319; BVerfG, Urteil vom 20.04.2004 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274).

50

Der Gesetzgeber darf sich auch von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, die je nach Zahl der zu erfassenden Bewertungsvorgänge an Bedeutung gewinnen und so auch in größerem Umfang Typisierungen und Pauschalierungen rechtfertigen können, dabei aber deren verfassungsrechtliche Grenzen wahren müssen (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 05.11.2014 1 BvF  3/11, BVerfGE 137, 350; BVerfG, Beschluss vom 23.06.2015 1 BvL 13/11, BStBl II 2015, 871).

51

Der Steuergesetzgeber darf aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung typisieren und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen, wenn die daraus erwachsenden Vorteile im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen, er sich realitätsgerecht am typischen Fall orientiert und ein vernünftiger, einleuchtender Grund vorhanden ist (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2015 1 BvL 13/11, BStBl II 2015, 871; BVerfG, Urteil vom 05.11.2014 1 BvF 3/11, BVerfGE 137, 350, Rn. 66 m. w. N.).

52

(2) Nach diesen Maßstäben liegt zwar eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung vor (a), die aber durch Sachgründe gerechtfertigt ist (b).

53

(a) Die Ungleichbehandlung besteht darin, dass § 1 Abs. 1 BlnGrStMG für Nichtwohngrundstücke und unbebaute Grundstücke eine höhere Steuermesszahl vorsieht als für Wohngrundstücke. Diese Ungleichbehandlung bedarf einer Rechtfertigung (so auch Krumm/Paeßens, GrStG, 2. Aufl. 2025, Einleitung Rn. 91, 115, 122, 124, 124a, § 1 BlnGrStMG, Rn. 5).

54

Der Belastungsgrund der Grundsteuer ergibt sich aus ihrem Charakter als Sollertragsteuer. Zentraler Belastungsgrund ist danach die mit dem Grundbesitz vermittelte Möglichkeit einer ertragbringenden Nutzung, die durch den Sollertrag widergespiegelt wird und eine objektive Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners vermittelt. Daneben werden auch Äquivalenzgesichtspunkte berücksichtigt, indem über die Erfassung des Grund und Bodens ein Zusammenhang mit kommunalen Infrastrukturleistungen hergestellt wird, die durch Beiträge und Gebühren nicht vollständig abgegolten werden können und dem Grundstückseigentümer zu Gute kommen (Urteil des Senats vom 04.12.2024 3 K 3142/23, juris, Rn. 81 m. w. N.).

55

Ausgehend von diesem Belastungsgrund werden Wohngrundstücke auf der einen Seite und unbebaute Grundstücke sowie Nichtwohngrundstücke auf der anderen Seite durch unterschiedliche Steuermesszahlen ungleich belastet und damit im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG ungleich behandelt. Sie sind auch nicht von vornherein so wesentlich ungleich, dass umgekehrt eine Gleichbehandlung rechtfertigungsbedürftig wäre. Denn dass Wohngrundstücke generell eine geringere objektive Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners vermitteln oder mit einer geringeren Inanspruchnahme kommunaler Infrastrukturleistungen einhergehen als unbebaute Grundstücke und Nichtwohngrundstücke, hat weder der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, noch erscheint eine solche Annahme naheliegend.

56

(b) Die Ungleichbehandlung ist jedoch durch Sachgründe gerechtfertigt (so auch Krumm/Paeßens, GrStG, 2. Aufl. 2025, § 1 BlnGrStMG, Rn. 5; EInl. E. II. 4., Rn. 122).

57

(aa) Ausweislich der Gesetzesbegründung (Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 19/1589) ist der Landesgesetzgeber von dem Befund ausgegangen, dass sich nach Auswertung der bereits ergangenen Grundsteuerwertbescheide für rund 99 % der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheiten bei Anwendung der Messzahlen des Bundesmodells eine Belastungsverschiebung zu Lasten der Wohngrundstücke ergeben hätte (65 % des gesamten Grundsteueraufkommens statt bisher 57 %). Die Messzahlen wurden so gewählt, dass bei einem Hebesatz von 470 %, welcher zu einem konstanten Gesamtsteueraufkommen führt, die durchschnittliche Steuerbelastung pro Wohnung nach altem wie nach neuem Recht bei rund 250,00 € liegt. Dabei hat er ausdrücklich auf das Recht auf menschenwürdiges Wohnen abgestellt, welches ein allgemein anerkanntes existenzielles Grundbedürfnis (Art. 1 und 20 GG, Art. 28 VvB) und auch international verankert sei. Das Ziel, eine höhere Grundsteuerbelastung für Wohngrundstücke zu verhindern und damit bezahlbaren Wohnraum zu sichern, sei ein Beitrag zur Förderung des Gemeinwohls.

58

Der Landesgesetzgeber hat also erkennbar den Zweck verfolgt, einer grundsteuerlichen Mehrbelastung des Wohnens entgegenzuwirken. Es entspricht allgemeiner Meinung, dass die Stabilisierung und Reduzierung von Wohnnebenkosten ein legitimer Differenzierungszweck ist (Krumm/Paeßens, GrStG, 2. Aufl. 2025, Einleitung Rn. 115a m. w. N.), zumal Art. 28 VvB jedem Menschen ein Recht auf angemessenen Wohnraum garantiert und das Land verpflichtet, die Schaffung und Erhaltung von angemessenem Wohnraum, insbesondere für Menschen mit geringem Einkommen, zu fördern. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in der Gemeinde ansässige Unternehmen eine leistungsfähige Infrastruktur benötigen, die v. a. durch Liefer- und Publikumsverkehr in Anspruch genommen wird. Zudem beschäftigen die Unternehmen Arbeitnehmer, die ihrerseits die Infrastruktur und Leistungen der Gemeinde nutzen können (FG München, Urteil vom 30.04.2025 4 K 1312/24, juris, Rn. 50, zum bayerischen Grundsteuerrecht). Es erscheint also auch unter Äquivalenzgesichtspunkten sachgerecht, Nichtwohngrundstücke stärker zu belasten als Wohngrundstücke.

59

(bb) Zur Erreichung dieses Zwecks ist die gesetzgeberische Maßnahme geeignet (vgl. auch für die vergleichbare Regelung im sächsischen Landesrecht Finanzgericht -FG- Sachsen, Urteil vom 24.10.2023 2 K 574/23, juris, Rn. 65f.; zust. Wackerbeck, Entscheidungen der FG -EFG- 2024, 238 (239)). Das verfassungsrechtliche Geeignetheitsgebot verlangt keine vollständige Zielerreichung durch die in Frage stehende Regelung oder Maßnahme, die zu der beanstandeten Ungleichbehandlung führt, sondern lediglich eine Eignung zur Förderung des Ziels (BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 1 BvL 21/12, BStBl II 2015, 50, BVerfGE 138, 136-255, Rz. 139, m. w. N.). Die Absenkung der Steuermesszahl für die Wohngrundstücke ist geeignet das gesetzgeberische Ziel zu fördern, jedenfalls einen Teil des Wohnraums nicht über Gebühr als bisher zu belasten. Die Geeignetheit der Maßnahme ist auch im Hinblick auf die zugleich vorgenommene Erhöhung der Steuermesszahl für die unbebauten Grundstücke gegeben. Denn wenn für die unbebauten Grundstücke und die Nichtwohngrundstücke die niedrigeren Messzahlen des Bundesmodells angewendet worden wären, hätte sich ein höherer aufkommensneutraler Hebesatz ergeben, sodass die Wohngrundstücke absolut höher belastet worden wären. Zudem wäre auch der relative Anteil der Wohngrundstücke am gesamten Berliner Grundsteueraufkommen höher gewesen.

60

Eine Verfehlung des Zwecks ist auch nicht darin zu sehen, dass die gesetzlichen Definitionen der Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke in § 249 BewG zur Folge haben, dass in begrenztem Umfang auch Wohnflächen in einem Nichtwohngrundstück und anders genutzte Flächen in einem Wohngrundstück vorhanden sein können. So kann ein sonstiges bebautes Grundstück, welches zu den Nichtwohngrundstücken zählt, im Extremfall bis zu 80 % Flächenanteil zu Wohnzwecken genutzt sein. Dies mag die Zielgenauigkeit der gesetzgeberischen Maßnahme abschwächen, ändert aber nichts daran, dass der überwiegende Teil aller Wohnflächen im Land Berlin gefördert wird und der überwiegende Teil aller Nichtwohnflächen von der Förderung ausgeschlossen bleibt. Der Landesgesetzgeber hat sich somit realitätsgerecht am typischen Fall orientiert und sich dabei von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, die angesichts der sehr großen Zahl der zu erfassenden Bewertungsvorgänge nicht zu beanstanden sind. Denn so kann auf Ebene der Messbetragsfestsetzung automatisiert auf die Artfeststellung im Grundsteuerwertbescheid zurückgegriffen werden.

61

Entgegen dem Verwaltungsgericht -VG- Gelsenkirchen (Urteile vom 04.12.2025 5 K 2074/25, 5 K 3234/25, 5 K 3699/25, 5 K 5238/25, zur Veröffentlichung vorgesehen, vgl. Pressemitteilung: https://www.justiz.nrw/presse/2025-12-04) ist der Senat nicht der Auffassung, dass in unzulässiger Weise ein reiner Fiskalzweck verfolgt wird, wenn der Regelungszweck einer Entlastung von Wohngrundstücken unter der Prämisse eines konstanten Steueraufkommens durch eine gesetzliche Regelung verfolgt wird, welche Nichtwohngrundstücke höher belastet. Im Übrigen verfolgt das Land Berlin auch den legitimen Zweck, Belastungsverschiebungen zu Lasten der Wohngrundstücke, welche sich im Vergleich zum alten Recht nach den bundesrechtlichen Steuermesszahlen ergeben hätten, auszugleichen. Der Gesetzgeber darf sich bei der Ausgestaltung des Steuertarifs an dem Steueraufkommen orientieren, das er mit der jeweiligen Steuer erreichen will. Eine gerechtfertigte Senkung des Steuertarifs bei einer Gruppe von Steuergegenständen kann daher durch eine Erhöhung des Tarifs bei den anderen Gruppen von Steuergegenständen aufgefangen werden. Die beiden Maßnahmen – Senkung auf der einen Seite und Erhöhung auf der anderen Seite – können daher nicht ohne weiteres getrennt betrachtet und im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beurteilt werden. Andernfalls wäre es dem Gesetzgeber nicht möglich, Steuerbegünstigungen einzuführen, ohne zugleich auf Steueraufkommen zu verzichten. Etwas Anderes mag gelten, wenn die Steuererhöhung der anderen Gruppe zu einer erdrosselnden Wirkung führen würde, wofür vorliegend jedoch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind.

62

Die Regelung einer niedrigeren Steuermesszahl für eine bestimmte Gebäudenutzung auf Ebene des sich an die Feststellung der Grundsteuerwerte anschließenden Grundsteuermessbetrages entspricht auch den Vorgaben des BVerfG zur Trennung der Bewertungs- und der Verschonungsebene (ebenso für die insoweit vergleichbare Regelung zur vergünstigten Steuermesszahl für Wohnflächen im bayerischen Grundsteuerrecht FG München, Urteil vom 30.04.2025 4 K 1312/24, juris, Rn. 47 unter Verweis auf BVerfG-Beschluss vom 7. 11. 2006 1 BvL 10/02, BStBl II 2007, 192).

63

(cc) Die gesetzgeberische Maßnahme in § 1 Abs. 1 BlnGrStMG, welche die unbebauten Grundstücke und die Nichtwohngrundstücke grundsteuerlich höher belastet, als dies nach der Bundesregelung in § 15 Abs. 1 GrStG der Fall wäre, ist auch erforderlich.

64

(aaa) Erforderlich ist eine ungleich belastende steuerliche Regelung, wenn kein anderes Mittel zur Verfügung steht, mit dem der Gesetzgeber unter Bewirkung geringerer Ungleichheiten das angestrebte Regelungsziel gleich wirksam erreichen oder fördern kann. Der Gesetzgeber verfügt hier über einen weiten Einschätzungs- und Prognosespielraum (BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 1 BvL 21/12, BVerfGE 138, 136, Rn. 142 m. w. N.).

65

(bbb) Eine gleich wirksame Maßnahme zur Minderung der Belastung des Wohnens als existentielles Grundbedürfnis unter Bewirkung geringerer Ungleichheiten ist nicht ersichtlich. Insbesondere wäre eine solche Maßnahme nicht darin zu sehen, im Gesetz eine Berücksichtigung gestellter Bauanträge für Wohngebäude vorzusehen und so eine geringere Grundsteuerbelastung bereits vor Errichtung eines Wohngebäudes zuzulassen, wenn die Errichtung bereits konkret geplant ist. Der Landesgesetzgeber hat sich mit der Anknüpfung allein an die Einstufung der betreffenden wirtschaftlichen Einheit in die Grundstücksarten nach §§ 246, 249 BewG im Rahmen seines Typisierungsspielraums bewegt. Die Berücksichtigung weiterer Parameter hätte das mit der Grundsteuerreform verfolgte, in den Gesetzesmaterialien benannte (BT-Drs 19/11085, S. 83, 84) legitime Ziel eines weitgehend automatisierten, zukunftsfähigen, einfachen, transparenten und nachvollziehbar ausgestalteten Verwaltungsverfahrens konterkariert. Wesentlich ging es dem Gesetzgeber vor diesem Hintergrund um die Möglichkeit der Nutzung elektronisch vorhandener Daten und amtlicher Grundstücksinformationen (BT-Drs 19/11085, S. 85). Zudem unterscheiden sich Grundstücke, auf denen sich bereits zu Wohnzwecken genutzte Gebäude befinden, im Lichte des Zwecks der Minderbelastung des Wohnens durchaus wesentlich von Grundstücken, auf denen die Errichtung solcher Gebäude lediglich geplant ist. Es mag zwar zur Finanzierung der geplanten Errichtung eines Wohngebäudes hilfreich sein, wenn schon in der Planungs- und Bauphase die Grundsteuerbelastung abgesenkt wird (wobei im vorliegenden Fall die jährlichen Auswirkungen der höheren Messzahl im zweistelligen Bereich liegen und daher kaum einen substantiellen Einfluss auf die Finanzierung der geplanten Baumaßnahmen haben dürften). Ungeachtet dessen weist ein bereits bewohntes Gebäude aber einen engeren Bezug zum Zweck des § 1 Abs. 1 BlnGrStMG auf als ein lediglich für eine zukünftige Wohnnutzung vorgesehenes Grundstück. Auch deshalb kann das Gericht nicht feststellen, dass der Landesgesetzgeber mit der Anknüpfung an die Grundstücksarten nach §§ 246, 249 BewG ohne Berücksichtigung geplanter Baumaßnahmen den ihm zustehenden Typisierungsrahmen verlassen hätte. Die Zielgenauigkeit ist zwar auch insoweit eingeschränkt, als die Anknüpfung an die Gebäudeart zur Folge hat, dass einige Wohnnutzungen von der niedrigeren Messzahl ausgeschlossen bleiben, während einige Nichtwohnnutzungen wegen der Einheitlichkeit der Gebäudeartfeststellung an der Wohngrundstückseinordnung teilhaben (s. o. zur Frage der Geeignetheit). Solche die Zielgenauigkeit beeinträchtigenden Vergröberungen sind aber im Interesse des Steuervollzugs durchaus zulässig, und das gilt hier auch im Besonderen. Denn eine Anknüpfung an die konkrete einzelne Flächennutzung wäre nicht gleich geeignet. Es müssten hierfür sämtliche Fälle erneut einzelfallbezogen bearbeitet werden. Der Gesetzgeber typisiert letztlich der Einfachheit wegen. Es kann nämlich auf die vorhandene Artfeststellung zurückgegriffen werden (Krumm/Paeßens, GrStG, 2. Aufl. 2025, Einleitung Rn. 115b m. w. N. zur Steuermesszahlendifferenzierung nach § 15 Abs. 1 GrStG). Die sachgerechte Verfahrensstufe zur Prüfung der Frage, ob und ggf. wie die geplante Errichtung und Wohnnutzung eines Einfamilienhauses und der diesbezügliche Bauvorbescheid zu berücksichtigen sind, wäre von daher die Ebene der Grundsteuerwert- und Artfeststellung, die hier aber - wie erläutert - nicht Verfahrensgegenstand sind; im Übrigen hält der Senat auch auf dieser Ebene die Nichtberücksichtigung lediglich geplanter Baumaßnahmen für verfassungsrechtlich unbedenklich.

66

(dd) Die mit der Regelung einhergehende Ungleichbehandlung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Da es sich bei dem Wohnen um ein verfassungsrechtlich geschütztes existentielles Grundbedürfnis des Menschen handelt, haben die vom Landesgesetzgeber verfolgten Zwecke ein hohes Gewicht. Das Ausmaß der Ungleichbehandlung übersteigt nicht ein angemessenes Maß. Die Mehrbelastung von unbebauten Grundstücken und Nichtwohngrundstücken im Vergleich zu Wohngrundstücken durch die unterschiedlichen Messzahlen liegt bei rund 45 % (= (0,45 Promille – 0,31 Promille) / 0,31 Promille * 100). Im Vergleich zur Bundesregelung liegt die Mehrbelastung bei rund 32 % (= (0,45 Promille – 0,34 Promille) / 0,34 Promille). Angesichts der hohen Bedeutung des verfolgten Gemeinwohlinteresses erscheint dies auch im Hinblick auf die im Einzelfall zu erwartende Steuerbelastung vertretbar. Zwar kann sich auch aus den unterschiedlichen Bewertungsverfahren für Wohngrundstücke (Ertragswertverfahren, §§ 250 Abs. 1, Abs. 2, 252 bis 257 BewG) und Nichtwohngrundstücke (Sachwertverfahren, §§ 250 Abs. 1, Abs. 3, 258 bis 260 BewG) eine unterschiedliche Belastung ergeben, die sich u. U. auch mit der sich aus den unterschiedlichen Messzahlen ergebenden Mehrbelastung kumulieren kann. Es ist aber schon nicht ersichtlich, dass sich im Sachwertverfahren strukturell höhere Grundsteuerwerte ergeben würden als im Ertragswertverfahren. Von daher kann eine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG durch die Regelung des § 1 Abs. 1 BlnGrStMG auch nicht aus extremen Einzelfällen wie demjenigen abgeleitet werden, wie sie in dem von den Klägern vorgelegten Presseartikel beschrieben werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass einer eventuellen Überbewertung eines Nichtwohngrundstücks im typisierten Verfahren ggf. durch einen Verkehrswertnachweis nach § 220 Abs. 2 BewG entgegengewirkt werden kann. Zudem ist auch die absolute Grundsteuerbelastung selbst bei Nichtwohngrundstücken relativ gering. In Berlin liegt sie angesichts des Hebesatzes von 470 % bei nur 0,2115 % des Grundsteuerwerts pro Jahr.

67

b) Auch von einer Verletzung der VvB ist der Senat nicht überzeugt. Soweit Art. 10 Abs. 1 VvB einen Art. 3 Abs. 1 GG wortgleich entsprechenden allgemeinen Gleichheitssatz enthält, ist dieser auch inhaltsgleich auszulegen (Driehaus/Quabeck in Driehaus, Verfassung von Berlin, 4. Aufl. 2020, Art. 10 VvB, Rn. 3 m. w. N.), sodass auf die Ausführungen zu Art. 3 Abs. 1 GG verwiesen werden kann.

68

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

69

Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob die Hebesatzdifferenzierung zwischen Wohngrundstücken und Nichtwohngrundstücken gem. § 1 Abs. 1 BlnGrStMG ohne Möglichkeit der Berücksichtigung anderer Faktoren als der typisierten Grundstücksarten nach §§ 246, 249 BewG verfassungsgemäß ist. Das Verfahren betrifft zwar das Berliner Landesrecht, und bei Landesrecht handelt es sich im Ausgangspunkt um nicht revisibles Recht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Allerdings ergibt sich die Revisibilität von § 1 Abs. 1 BlnGrStMG aus § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über den Anwendungsbereich der Abgabenordnung in der Fassung vom 21.06.1977 (GVBl. S. 1394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.02.2018 (GVBl. S. 160) -AOAnwG- (Krumm/Paeßens, GrStG, 2. Aufl. 2025, § 1 BlnGrStMG, Rn. 3 m. w. N.). Außerdem geht es um die Vereinbarkeit des Berliner Landesrechts mit dem GG, also mit Bundesrecht.


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