Bescheide über Fortschreibungen oder über Nachfeststellungen von Grundsteuerwerten können schon vor dem maßgeblichen Feststellungszeitpunkt erteilt werden. Sie sind zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Feststellung führen.
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BewG § 225 Änderung von Feststellungsbescheiden
Bewertungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Finanzgericht Münster - 3 V 1270/24 Ew,F
29. Oktober 2024
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3 V 1270/24 Ew,F | 29. Oktober 2024 |
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Beschluss vom Finanzgericht Düsseldorf - 11 V 533/24 A (BG)
10. Mai 2024
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11 V 533/24 A (BG) | 10. Mai 2024 |