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BewG § 221 Hauptfeststellung

Bewertungsgesetz

(1) Die Grundsteuerwerte werden in Zeitabständen von je sieben Jahren allgemein festgestellt (Hauptfeststellung).

(2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt.

Referenzen

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Zitiert von

Gerichtsbescheid vom Finanzgericht Düsseldorf - 11 K 2309/23 BG
26. Februar 2025
11 K 2309/23 BG 26. Februar 2025
Beschluss vom Finanzgericht Münster - 3 V 1270/24 Ew,F
29. Oktober 2024
3 V 1270/24 Ew,F 29. Oktober 2024
Beschluss vom Finanzgericht Düsseldorf - 11 V 533/24 A (BG)
10. Mai 2024
11 V 533/24 A (BG) 10. Mai 2024