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BewG § 232 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

Bewertungsgesetz

(1) Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind.

(2) Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Wird der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder werden Teile davon einem anderen Berechtigten zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie zur Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse überlassen, so gilt dies als Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit des Überlassenden.

(3) Zu den Wirtschaftsgütern, die dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören insbesondere:

1.
der Grund und Boden,
2.
die Wirtschaftsgebäude,
3.
die stehenden Betriebsmittel,
4.
der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln,
5.
die immateriellen Wirtschaftsgüter.
Als normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gilt ein Bestand, der zur gesicherten Fortführung des Betriebs erforderlich ist.

(4) Nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören:

1.
Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die Wohnzwecken oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen,
2.
Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und die hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter (zum Beispiel Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile mit den dazugehörenden Flächen, stehende und umlaufende Betriebsmittel), wenn die Tiere weder nach § 241 zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nach § 242 Absatz 2 zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören; die Zugehörigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird hierdurch nicht berührt,
3.
Zahlungsmittel, Geldforderungen, Geschäftsguthaben, Wertpapiere und Beteiligungen sowie
4.
Geldschulden und Pensionsverpflichtungen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesfinanzhof - II B 50/25
20. Januar 2026
II B 50/25 20. Januar 2026
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 A 10460/25.OVG
26. August 2025
6 A 10460/25.OVG 26. August 2025
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 11 K 2040/24 Gr,BG
22. Mai 2025
11 K 2040/24 Gr,BG 22. Mai 2025
Gerichtsbescheid vom Finanzgericht Düsseldorf - 11 K 2309/23 BG
26. Februar 2025
11 K 2309/23 BG 26. Februar 2025
Beschluss vom Finanzgericht Münster - 3 V 1270/24 Ew,F
29. Oktober 2024
3 V 1270/24 Ew,F 29. Oktober 2024
Beschluss vom Finanzgericht Düsseldorf - 11 V 1564/24 A(Gr,BG)
25. Oktober 2024
11 V 1564/24 A(Gr,BG) 25. Oktober 2024
Beschluss vom Finanzgericht Düsseldorf - 11 V 533/24 A (BG)
10. Mai 2024
11 V 533/24 A (BG) 10. Mai 2024