Bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden ist für den Grund und Boden sowie für das Gebäude auf fremdem Grund und Boden ein Gesamtwert nach den §§ 243 bis 260 zu ermitteln. Der ermittelte Wert ist dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen.
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BewG § 262 Gebäude auf fremdem Grund und Boden
Bewertungsgesetz
Referenzen
- BewG § 243 Begriff des Grundvermögens 1x
- BewG § 244 Grundstück 1x
- BewG § 245 Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für den Zivilschutz 1x
- BewG § 246 Begriff der unbebauten Grundstücke 1x
- BewG § 247 Bewertung der unbebauten Grundstücke 1x
- BewG § 248 Begriff der bebauten Grundstücke 1x
- BewG § 249 Grundstücksarten 1x
- BewG § 250 Bewertung der bebauten Grundstücke 1x
- BewG § 251 Mindestwert 1x
- BewG § 252 Bewertung im Ertragswertverfahren 1x
- BewG § 253 Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags 1x
- BewG § 254 Rohertrag des Grundstücks 1x
- BewG § 255 Bewirtschaftungskosten 1x
- BewG § 256 Liegenschaftszinssätze 1x
- BewG § 257 Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts 1x
- BewG § 258 Bewertung im Sachwertverfahren 1x
- BewG § 259 Ermittlung des Gebäudesachwerts 1x
- BewG § 260 Wertzahlen 1x