BewG § 37 Ermittlung des Ertragswerts

Bewertungsgesetz

(1) Der Ertragswert der Nutzungen wird durch ein vergleichendes Verfahren (§§ 38 bis 41) ermittelt. Das vergleichende Verfahren kann auch auf Nutzungsteile angewendet werden.

(2) Kann ein vergleichendes Verfahren nicht durchgeführt werden, so ist der Ertragswert nach der Ertragsfähigkeit der Nutzung unmittelbar zu ermitteln (Einzelertragswertverfahren).

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Gerichtsbescheid vom Finanzgericht Düsseldorf - 11 K 722/15 BG
6. Juli 2015
11 K 722/15 BG 6. Juli 2015