BewG § 45 Unland

Bewertungsgesetz

(1) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.

(2) Unland wird nicht bewertet.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (4. Senat) - 4 L 155/09
11. September 2012
4 L 155/09 11. September 2012