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BewG § 46 Wirtschaftswert

Bewertungsgesetz

Aus den Vergleichswerten (§ 40 Abs. 1) und den Abschlägen und Zuschlägen (§ 41), aus den Einzelertragswerten sowie aus den Werten der nach den §§ 42 bis 44 gesondert zu bewertenden Wirtschaftsgüter wird der Wert für den Wirtschaftsteil (Wirtschaftswert) gebildet. Für seine Ermittlung gelten außer den Bestimmungen in den §§ 35 bis 45 auch die besonderen Vorschriften in den §§ 50 bis 62.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 7 W 24/24
19. Januar 2026
7 W 24/24 19. Januar 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 37/16
5. Juli 2016
10 W 37/16 5. Juli 2016