Aus den Vergleichswerten (§ 40 Abs. 1) und den Abschlägen und Zuschlägen (§ 41), aus den Einzelertragswerten sowie aus den Werten der nach den §§ 42 bis 44 gesondert zu bewertenden Wirtschaftsgüter wird der Wert für den Wirtschaftsteil (Wirtschaftswert) gebildet. Für seine Ermittlung gelten außer den Bestimmungen in den §§ 35 bis 45 auch die besonderen Vorschriften in den §§ 50 bis 62.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
BewG § 46 Wirtschaftswert
Bewertungsgesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
|
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 7 W 24/24
19. Januar 2026
|
7 W 24/24 | 19. Januar 2026 |
|
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 37/16
5. Juli 2016
|
10 W 37/16 | 5. Juli 2016 |