Der Wert für den Wohnteil (Wohnungswert) wird nach den Vorschriften ermittelt, die beim Grundvermögen für die Bewertung der Mietwohngrundstücke im Ertragswertverfahren (§§ 71, 78 bis 82 und 91) gelten. Bei der Schätzung der üblichen Miete (§ 79 Abs. 2) sind die Besonderheiten, die sich aus der Lage der Gebäude oder Gebäudeteile im Betrieb ergeben, zu berücksichtigen. Der ermittelte Betrag ist um 15 Prozent zu vermindern.
BewG § 47 Wohnungswert
Bewertungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Bundesfinanzhof (4. Senat) - IV R 30/09
30. Juni 2011
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IV R 30/09 | 30. Juni 2011 |