BewG § 72 Begriff

Bewertungsgesetz

(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend.

(2) Befinden sich auf einem Grundstück Gebäude, deren Zweckbestimmung und Wert gegenüber der Zweckbestimmung und dem Wert des Grund und Bodens von untergeordneter Bedeutung sind, so gilt das Grundstück als unbebaut.

(3) Als unbebautes Grundstück gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge der Zerstörung oder des Verfalls der Gebäude auf die Dauer benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12
10. April 2018
1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12 10. April 2018
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 K 200/15
25. August 2015
3 K 200/15 25. August 2015
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 C 3/10
26. Januar 2011
5 C 3/10 26. Januar 2011
Urteil vom Bundesfinanzhof (6. Senat) - VI R 65/08
11. Februar 2010
VI R 65/08 11. Februar 2010
Urteil vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (4. Senat) - 4 K 877/04
26. Januar 2010
4 K 877/04 26. Januar 2010