BewG § 75 Grundstücksarten

Bewertungsgesetz

(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:

1.
Mietwohngrundstücke,
2.
Geschäftsgrundstücke,
3.
gemischtgenutzte Grundstücke,
4.
Einfamilienhäuser,
5.
Zweifamilienhäuser,
6.
sonstige bebaute Grundstücke.

(2) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als achtzig Prozent, berechnet nach der Jahresrohmiete (§ 79), Wohnzwecken dienen mit Ausnahme der Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser (Absätze 5 und 6).

(3) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als achtzig Prozent, berechnet nach der Jahresrohmiete (§ 79), eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen.

(4) Gemischtgenutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, Einfamilienhäuser oder Zweifamilienhäuser sind.

(5) Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die nur eine Wohnung enthalten. Wohnungen des Hauspersonals (Pförtner, Heizer, Gärtner, Kraftwagenführer, Wächter usw.) sind nicht mitzurechnen. Eine zweite Wohnung steht, abgesehen von Satz 2, dem Begriff "Einfamilienhaus" entgegen, auch wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist. Ein Grundstück gilt auch dann als Einfamilienhaus, wenn es zu gewerblichen oder öffentlichen Zwecken mitbenutzt wird und dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(6) Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die nur zwei Wohnungen enthalten. Die Sätze 2 bis 4 von Absatz 5 sind entsprechend anzuwenden.

(7) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 6 fallen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 19 AS 587/18
28. März 2019
L 19 AS 587/18 28. März 2019
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 LB 124/17
20. Juni 2018
9 LB 124/17 20. Juni 2018
Urteil vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12
10. April 2018
1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12 10. April 2018
Urteil vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II R 35/10
6. Juli 2011
II R 35/10 6. Juli 2011
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 C 3/10
26. Januar 2011
5 C 3/10 26. Januar 2011
Beschluss vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II B 39/10
15. Oktober 2010
II B 39/10 15. Oktober 2010
Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (4. Senat) - 4 K 2065/07
8. März 2010
4 K 2065/07 8. März 2010