BewG § 86 Wertminderung wegen Alters

Bewertungsgesetz

(1) Die Wertminderung wegen Alters bestimmt sich nach dem Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt und der gewöhnlichen Lebensdauer von Gebäuden gleicher Art und Nutzung. Sie ist in einem Prozentsatz des Gebäudenormalherstellungswertes auszudrücken. Dabei ist von einer gleichbleibenden jährlichen Wertminderung auszugehen.

(2) Als Alter des Gebäudes gilt die Zeit zwischen dem Beginn des Jahres, in dem das Gebäude bezugsfertig geworden ist, und dem Hauptfeststellungszeitpunkt.

(3) Als Wertminderung darf insgesamt kein höherer Betrag abgesetzt werden, als sich bei einem Alter von siebzig Prozent der Lebensdauer ergibt. Dieser Betrag kann nur überschritten werden, wenn eine außergewöhnliche Wertminderung vorliegt.

(4) Ist die restliche Lebensdauer eines Gebäudes infolge baulicher Maßnahmen verlängert, so ist der nach dem tatsächlichen Alter errechnete Prozentsatz entsprechend zu mindern.

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Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 11 K 983/17 Gr,BG
15. April 2021
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Urteil vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 K 236/17
3. Juli 2018
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Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 LB 124/17
20. Juni 2018
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Urteil vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12
10. April 2018
1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12 10. April 2018
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 K 287/14
23. März 2017
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Urteil vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 K 200/15
25. August 2015
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Urteil vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II R 12/09
30. Juni 2010
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Urteil vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II R 60/08
30. Juni 2010
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