BewG § 94 Gebäude auf fremdem Grund und Boden

Bewertungsgesetz

(1) Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist der Bodenwert dem Eigentümer des Grund und Bodens und der Gebäudewert dem wirtschaftlichen Eigentümer des Gebäudes zuzurechnen. Außenanlagen (z. B. Umzäunungen, Wegebefestigungen), auf die sich das wirtschaftliche Eigentum am Gebäude erstreckt, sind unbeschadet der Vorschriften in § 68 Abs. 2 in die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes einzubeziehen. Für die Grundstücksart des Gebäudes ist § 75 maßgebend; der Grund und Boden, auf dem das Gebäude errichtet ist, gilt als bebautes Grundstück derselben Grundstücksart.

(2) Für den Grund und Boden ist der Wert nach den für unbebaute Grundstücke geltenden Grundsätzen zu ermitteln; beeinträchtigt die Nutzungsbehinderung, welche sich aus dem Vorhandensein des Gebäudes ergibt, den Wert, so ist dies zu berücksichtigen.

(3) Die Bewertung der Gebäude erfolgt nach § 76. Wird das Gebäude nach dem Ertragswertverfahren bewertet, so ist von dem sich nach den §§ 78 bis 80 ergebenden Wert der auf den Grund und Boden entfallende Anteil abzuziehen. Ist vereinbart, daß das Gebäude nach Ablauf der Miet- oder Pachtzeit abzubrechen ist, so ist dieser Umstand durch einen entsprechenden Abschlag zu berücksichtigen; der Abschlag unterbleibt, wenn vorauszusehen ist, daß das Gebäude trotz der Verpflichtung nicht abgebrochen werden wird.

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 K 38/20
17. Juli 2020
3 K 38/20 17. Juli 2020
Urteil vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12
10. April 2018
1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12 10. April 2018
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 K 95/15
28. April 2017
3 K 95/15 28. April 2017
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 K 287/14
23. März 2017
3 K 287/14 23. März 2017
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 K 200/15
25. August 2015
3 K 200/15 25. August 2015
Urteil vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II R 27/10
26. Oktober 2011
II R 27/10 26. Oktober 2011