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BewG Anlage 25 (zu § 191 Satz 2)

Bewertungsgesetz

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2317 - 2318)



<B>Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser nach <a href="#refs" onclick="clickRefMarker(this);" data-marker-id="161533" class="ref">§ 181 Absatz 1</a> Nummer 1 und Wohnungseigentum nach <a href="#refs" onclick="clickRefMarker(this);" data-marker-id="161534" class="ref">§ 181 Absatz 1</a> Nummer 3</B>

Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m2 nach § 179 Satz 430 EUR/m260 EUR/m2120 EUR/m2180 EUR/m2 50 000 EUR1,41,51,61,7100 000 EUR1,21,31,41,4150 000 EUR1,01,11,31,3200 000 EUR0,91,01,21,2300 000 EUR0,91,01,11,1400 000 EUR0,80,91,01,1500 000 EUR0,80,91,01,0

Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m2 nach § 179 Satz 4250 EUR/m2350 EUR/m2500 EUR/m21 000 EUR/m2 50 000 EUR1,71,71,81,8100 000 EUR1,51,51,61,7150 000 EUR1,31,41,51,6200 000 EUR1,31,41,51,6300 000 EUR1,21,31,41,5400 000 EUR1,21,31,41,5500 000 EUR1,11,21,31,4

Für vorläufige Sachwerte und Bodenrichtwerte oder abgeleitete Bodenwerte zwischen den angegebenen Intervallen sind die Wertzahlen durch lineare Interpolation zu bestimmen. Über den tabellarisch aufgeführten Bereich hinaus ist keine Extrapolation durchzuführen. Für Werte außerhalb des angegebenen Bereichs gilt der nächstgelegene vorläufige Sachwert oder Bodenrichtwert oder abgeleitete Bodenwert.



<B>Wertzahlen für Teileigentum,<BR/> Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke<BR/> und sonstige bebaute Grundstücke nach <a href="#refs" onclick="clickRefMarker(this);" data-marker-id="161539" class="ref">§ 181 Absatz 1</a> Nummer 3 bis 6</B>

Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m2 nach § 179 Satz 450 EUR/m2150 EUR/m2400 EUR/m2 500 000 EUR0,80,91,0 750 000 EUR0,80,91,01 000 000 EUR0,70,80,91 500 000 EUR0,70,80,92 000 000 EUR0,70,80,83 000 000 EUR0,70,70,7

Für vorläufige Sachwerte und Bodenrichtwerte oder abgeleitete Bodenwerte zwischen den angegebenen Intervallen sind die Wertzahlen durch lineare Interpolation zu bestimmen. Über den tabellarisch aufgeführten Bereich hinaus ist keine Extrapolation durchzuführen. Für Werte außerhalb des angegebenen Bereichs gilt der nächstgelegene vorläufige Sachwert oder Bodenrichtwert oder abgeleitete Bodenwert.

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