BewG§55Abs3/4DV § 2

Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 3 und 4 des Bewertungsgesetzes

(1) Die in der Anlage 1 festgesetzten Normalwerte gelten bei der Bewertung forstwirtschaftlicher Nutzungen, deren Gesamtfläche 30 ha übersteigt.

(2) Für die Bewertung forstwirtschaftlicher Nutzungen, deren Gesamtfläche größer ist als 2 ha, jedoch 30 ha nicht übersteigt, werden Normalwerte festgesetzt, die aus den in der Anlage 1 festgesetzten Normalwerten durch Abzug der folgenden Beträge zu berechnen sind:

  Holzart   Fichte Kiefer Pappel Ertragsklasse abzuziehender Betrag in DM/ha IA 130 - - IA 25 125 - - IA 50 120 - - IA 75 115 - -         I 110 70 130 I 25 105 66 123 I 50 100 62 117 I 75 95 58 111         II 90 55 105 II 25 85 51 98 II 50 80 47 92 II 75 75 43 86         III 70 40 80 III 25 65 - - III 50 60 - - III 75 55 - -         IV 50 - -

Die so berechneten Normalwerte werden auf Null DM festgesetzt, wenn sie geringer sind als 50,-- DM.

(3) Für die Bewertung forstwirtschaftlicher Nutzungen, deren Gesamtfläche 2 ha nicht übersteigt, werden die Normalwerte auf Null DM festgesetzt.

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