BGB § 1001 Klage auf Verwendungsersatz

Bürgerliches Gesetzbuch

Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend machen, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt. Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich der Eigentümer von dem Anspruch dadurch befreien, dass er die wiedererlangte Sache zurückgibt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Eigentümer die ihm von dem Besitzer unter Vorbehalt des Anspruchs angebotene Sache annimmt.

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Urteil vom Landgericht Bonn - 1 O 20/19
9. August 2019
1 O 20/19 9. August 2019
Urteil vom Landgericht Bad Kreuznach - 3 O 41/16
18. Mai 2016
3 O 41/16 18. Mai 2016
Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 221/14
2. Oktober 2015
V ZR 221/14 2. Oktober 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg - 12 W 84/15
15. September 2015
12 W 84/15 15. September 2015