Urteil vom Landgericht Bonn - 1 O 20/19
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Mit Beschluss des Amtsgerichts L vom 13.03.2017 – ## XVII ####/## $ - wurde der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zum neuen Betreuer des Beklagten bestellt (Bl.## d.A.). Die Aufgabenkreise umfassen: Befugnis zum Empfang von Post, Behördenangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten und Wohnungsangelegenheiten. Im Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Die Betreuung wurde bei unverändertem Aufgabenkreis und Einwilligungsvorbehalt mit Beschluss vom 03.06.2019 (Bl.## – ## d.A.) verlängert. Das dem zugrunde liegende neurologisch-psychiatrische Fachgutachten vom 02.04.2019 (Anlage zum Sitzungsprotokoll = Bl.## – ## d.A.) attestiert dem Beklagten eine organische Wesensänderung nach Schädel-Hirn-Trauma.
3Im September 2018 erlitt das Fahrzeug des Beklagten einen Motorschaden. Bei diesem Fahrzeug handelte es sich um einen Pkw W $# X, amtliches Kennzeichen $$ – && ###, Erstzulassung 2004, mit einem Kilometerstand von 228.481, das mit einer Vielzahl von Etiketten und anderen Hinweisen auf den von dem Beklagten favorisierten Fußballclub K versehen war und ist (Lichtbild Anlage 8 = Bl.## d.A.). Wegen des Motorschadens begab sich der Beklagte zu dem Betrieb des Klägers, der unter der Bezeichnung „B“ tätig ist. Bei der Hereingabe seines Fahrzeuges bat der Beklagte darum, die Kosten in angemessenen Raten ausgleichen zu können. Zur Absicherung seiner Ansprüche ersuchte der Kläger den Beklagten schon vor Abschluss der Reparaturarbeiten um Abschlagszahlungen, die der Beklagte im August, September und Oktober 2018 in diversen Teilbeträgen in einer Gesamthöhe von 1.600,00 € leistete. Ferner erklärte der Beklagte dem Kläger, das Vereinsmuseum von K habe Interesse am Erwerb des Fahrzeuges geäußert und er benötige das Fahrzeug unbedingt fahrbereit. Die Arbeiten stellte der Kläger dem Beklagten unter dem 25.09.2018 mit 6.573,71 € (Anlage 7 = Bl.## - ## d.A.) und unter dem 08.10.2018 mit weiteren 2.014,37 € (Anlage 2 = Bl.# d.A.) in Rechnung.
4Da der Beklagte nach Durchführung der Arbeiten um Rückgabe des Fahrzeuges vor vollständigem Forderungsausgleich bat, erklärte der Kläger, dass seine Vergütung zumindest schriftlich abzusichern sei. Daraufhin unterzeichnete der Beklagte eine von dem Kläger vorbereitete Ratenzahlungsvereinbarung, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob bei der Unterschriftsleistung alle Angaben des als Anlage 3 zur Klageschrift eingereichten Exemplars der Vereinbarung (Bl.# d.A.) bereits vorhanden waren. Nach Unterzeichnung der Vereinbarung händigte der Kläger dem Beklagten das Fahrzeug aus.
5Mit E-Mail vom 12.10.2018 (Anlage 10 = Bl.## d.A.) kündigte der Beklagte dem Kläger an, ihm nächste Woche Geld zu bringen und für den Verkauf des Fahrzeuges an ein Museum über 20.000,00 € zu bekommen.
6Nach ergebnislosen Zahlungserinnerungen des Klägers mandatierte dieser seine Prozessbevollmächtigten, die den Beklagten unter dem 15.11.2018 zur Zahlung des Restbetrages von 6.988,08 € aus den oben genannten Rechnungen aufforderten (Anlage 4 = Bl.## – ## d.A.). Da dem Kläger zudem bekannt geworden war, dass der Beklagte einen Betreuer hat, wurde auch dieser zeitgleich angeschrieben (Anlage 5 = Bl.## – ## d.A.). Der Betreuer und Prozessbevollmächtigte des Beklagten wies diese Ansprüche mit Schreiben vom 30.11.2018 (Anlage 6 = Bl.## d.A.) zurück.
7Mit E-Mail vom 12.05.2019 (Anlage 11 = Bl.## d.A.) fragte der Beklagte bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers an, ob er mit 100,00 € im Monat eine Ratenzahlung machen könne. Im Mai, Juni und Juli 2019 überwies der Beklagte jeweils 100,00 € an die Prozessbevollmächtigten des Klägers.
8Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihn über den zwischen den Parteien unstreitig beauftragten Einbau eines Austauschmotors hinaus mit allen in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen beauftragt. Die abgerechneten Leistungen und Materialien seien auch zur Schadensbeseitigung erforderlich gewesen. Der Beklagte habe die Ratenzahlungsvereinbarung in Form der Anlage 3 zur Klageschrift nach Durchsicht und Erörterung mit ihm – dem Kläger – unterschrieben. Der Beklagte sei zudem nach wie vor Eigentümer und Nutzer des Fahrzeuges.
9Der Kläger beantragt,
10den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.988,08 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem 24.11.2018 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von netto 546,50 € zu zahlen, abzüglich der gezahlten Beträge von jeweils 100,00 € am 21.05.2019, 28.06.2019 und 02.07.2019.
11.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Der Beklagte vertritt die Rechtsansicht, der Reparaturauftrag sei betreuungs- und rechtsgeschäftlich von vornherein nicht genehmigungsfähig. Er behauptet, sein Auftrag habe sich auf den Einbau eines Austauschmotors unter Wiederverwendung des Schwungrades aus dem alten Motor beschränkt. Hierfür seien ihm bei Auftragserteilung Gesamtkosten von circa 1.900,00 € in Aussicht gestellt worden. Vorprozessual habe er, was zwischen den Parteien unstreitig ist, auch nur die Rechnung vom 08.10.2018 erhalten, die höhere Rechnung vom 25.09.2018 erst mit der Klageschrift. Auf der Rechnung vom 08.10.2018 habe er handschriftlich, was zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig ist, den abzüglich der gezahlten 1.600,00 € verbleibenden Restbetrag von 414,00 € vermerkt (Bl.## d.A.). Die Ratenzahlungsvereinbarung sei ihm ohne die in der Anlage 3 zur Klageschrift aufgeführte geschuldete Restsumme von über 6.000,00 € und ohne die Daten und Beträge zu den einzelnen Teilzahlungen zur Unterschrift vorgelegt worden.
15Der Beklagte behauptet ferner, der eingebaute Austauschmotor habe einen bereits mehrere Monate alten Riss im Schraubengewinde am Kopf eines der Kolben beziehungsweise im Motorblock aufgewiesen (Lichtbild Bl.## d.A.). Dieser Mangel habe sich wenige Tage nach der Abholung des Fahrzeuges im Oktober 2018 gezeigt. Den Mangel habe er – der Beklagte – bei dem Kläger reklamiert, der dies mit der Bemerkung abgetan habe, da könne man nichts machen. Deshalb habe er – der Beklagte – das Fahrzeug am 20.11.2018 für einen Restwert von 400,00 € verkauft (Kaufvertrag Bl.## d.A.). Die Aufkäufer hätten mit hohem finanziellen Aufwand einen neuen Motor einbauen lassen und dem fußballbegeisterten Beklagten mitunter die Möglichkeit geboten, sein ehemaliges Gefährt noch einmal zu benutzen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie das Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung (Sitzungsprotokoll vom 05.07.2019 nebst Anlage = Bl.## – ## und Bl.## – ## d.A.) Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die zulässige Klage ist nicht begründet.
19Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der nach seinem Antrag noch verbleibenden 6.688,08 € sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
201.
21Vertragliche Ansprüche des Klägers kommen nicht in Betracht, da unabhängig von den im Einzelnen zwischen den Parteien streitigen Absprachen zu der Fahrzeugreparatur ein mit dem klägerseits vorgetragenen Inhalt geschlossener Werkvertrag (§ 631 Abs.1 BGB) infolge des gerichtlich angeordneten Einwilligungsvorbehaltes (§ 1903 Abs.1 Satz 1 BGB) schwebend unwirksam war (§§ 108 Abs.1, 1903 Satz 2 BGB). Durch den Einwilligungsvorbehalt erlangte der Beklagte im Geltungsbereich dieses Vorbehaltes nach der klaren gesetzlichen Anordnung eine vergleichbare Rechtsstellung wie ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger (vgl. BGH NJW 2015, 2497, 2498 Rd.17 m.w.N.).
22Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Beklagten als Betreuer die Genehmigung dieses Rechtsgeschäftes mit Schreiben vom 30.11.2018 ausdrücklich verweigert hat, ist der nach dem Klägervortrag zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag nichtig (vgl. nur BGH NJW 2015, 1020 Rd.6; Palandt/Götz, BGB, 78.Aufl. 2019, § 1903 Rd.7 m.w.N.). Die zu dem Fragenkreis der Haftung eines Betreuers, der selbst eine Instandsetzung eines Fahrzeuges des Betreuten veranlasst hat, ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15.06.2010 – 12 U 235/09 – (NJOZ 2011, 536f.) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung dieser Gesetzeslage. Denn es geht vorliegend nicht um die Frage, ob der Betreuer im Rahmen der Förderung der Lebensplanung (§ 1901 Abs.2 Satz 2 BGB) eines über ein Vermögen von über 6 Mio. € verfügenden Betreuten eine Abschlagszahlung von 12.000,00 € für die Reparatur eines Fahrzeuges leisten durfte (so der Fall OLG Karlsruhe, aaO.), sondern um die Frage der Wirksamkeit des Reparaturvertrages. Diese Frage ist gesetzlich eindeutig geregelt.
232.
24Dingliche Ansprüche des Klägers auf Verwendungsersatz in Form von Reparaturkosten setzen als notwendige Verwendungen (§ 994 Abs.1 Satz 1 BGB) voraus, dass das betroffene Fahrzeug reparaturwürdig gewesen ist (Palandt/Herrler, BGB, 78.Aufl. 2019, § 994 Rd.5). Andernfalls können diese Kosten nur insoweit verlangt werden, als sie für den Beklagten wertsteigernd gewesen sind (§ 996 BGB). Diese in Anbetracht des Alters und der Laufleistung des Fahrzeuges sowie der Höhe der Klageforderung und des streitigen Sachvortrages der Parteien zu dem Inhalt und Erfolg der Reparaturabsprachen ausgesprochen zweifelhafte Frage bedarf hier indes keiner Entscheidung. Denn etwaige Ansprüche des Klägers auf Verwendungsersatz wären einen Monat nach der Herausgabe des Fahrzeuges an den Beklagten erloschen (§ 1002 Abs.1 BGB).
25Eine diese Wirkungen der Herausgabe ausschließende vorherige gerichtliche Geltendmachung oder wirksame Genehmigung der Verwendungen durch den Eigentümer im Sinne von § 1002 Abs.1 BGB ist nicht erfolgt. Denn eine Genehmigung stellt eine Willenserklärung dar (arg. §§ 182 Abs.1, 184 Abs.1 BGB), die folglich zu ihrer Wirksamkeit der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit der Person bedarf, die diese Genehmigung erteilen soll (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, aaO., Einf. v. § 182 Rd.3; Spohnheimer in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online.Grosskommentar, BGB, Stand 01.05.2019, § 1001 Rd.31). Eine wirksame Genehmigung des Beklagten liegt deshalb aus den eingangs unter 1. dargelegten Gründen nicht vor.
26Die Genehmigungsfiktion des § 1001 Satz 3 BGB führt im vorliegenden Fall nicht zu einer Ersatzfähigkeit der Reparaturaufwendungen des Klägers als Verwendungen im Sinne der §§ 994ff. BGB.
27Zwar formuliert § 1001 Satz 3 BGB, dass die Genehmigung der Verwendungen unter den dort formulierten tatsächlichen Voraussetzungen als erteilt gilt und fingiert damit im Sinne einer unwiderleglichen Vermutung diese Genehmigung (BGH NJW 1959, 528; MüKo/Raff, BGB, 7.Aufl. 2017, § 1001 Rd.22). Auch eine Irrtumsanfechtung ist insoweit nicht möglich, da die sich aus dieser Fiktion ergebende Rechtsfolge auf dem Gesetz beruht (MüKo/Raff, aaO.). Jedoch beinhaltet diese Fiktion nicht mehr und nicht weniger als den Erklärungstatbestand einer Genehmigung im Sinne der nachträglichen Zustimmung (§ 184 Abs.1 BGB) der Verwendungen. Nur eine Willenserklärung mit diesem Inhalt wird in § 1001 Satz 3 BGB unwiderleglich vermutet. Nicht vermutet wird indes nach dem Wortlaut, dass die Erklärung auch durch den Eigentümer oder dessen berechtigten Vertreter erfolgt ist (vgl. Spohnheimer, aaO., § 1001 Rd.31). Ebenso wenig erstreckt sich die Vermutung auf die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Genehmigung im Sinne der §§ 104ff. BGB (Spohnheimer, aaO., § 1001 Rd.31; Staudinger/Gursky, BGB, Neubearb. 2012, § 1001 Rd.27 – zit. nach juris).
28Die durch § 1001 Satz 3 BGB angeordnete Fiktion einer Willenserklärung des Beklagten erstreckt sich folglich nur darauf, dass diese tatsächlich und mit diesem Inhalt abgegeben worden ist. Da der Beklagte aber eine derartige Willenserklärung aus den eingangs unter 1. dargestellten Gründen nicht rechtswirksam abgeben konnte, verbleibt es bei der Ausschlusswirkung von § 1002 Abs.1 BGB.
293.
30Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm getätigten Aufwendungen aus den §§ 670, 683 Satz 1 BGB.
31Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag kommt bei einem infolge einer fehlenden Genehmigung des rechtlichen Betreuers unwirksamen Vertrag des Betreuten zwar grundsätzlich in Betracht (BGH NJW 2015, 1020 Rd.6; Palandt/Sprau, BGB, 78.Aufl. 2019, § 677 Rd.11). Es fehlt im vorliegenden Fall für eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag jedoch an dem Erfordernis, dass die Tätigkeit des Klägers dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprach (§ 683 Satz 1 BGB). Denn die eingangs unter 1. dargestellten Rechtswirkungen des Einwilligungsvorbehaltes führen dazu, dass allein der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Betreuers des Beklagten entscheidend ist (vgl. BGH NJW 2015, 1020 Rd.8; MüKo/Schäfer, BGB, 7.Aufl. 2017, § 683 Rd.18).
32Dafür, dass die streitgegenständlichen Reparaturmaßnahmen bei objektiver Beurteilung aller Umstände im Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten von dem Betreuer und Prozessbevollmächtigten des Beklagten gebilligt oder gar selbst in Auftrag gegeben worden wären (vgl. Palandt/Sprau, aaO., § 683 Rd.5 m.w.N.), ist indes nichts ersichtlich. Schon die eingangs unter 2. dargelegten Zweifel an der Reparaturwürdigkeit des Fahrzeuges und damit an der wirtschaftlichen Vertretbarkeit des klägerseits abgerechneten Aufwandes sprechen für das Gegenteil. Dies gilt erst Recht in Anbetracht der die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten übersteigenden Reparaturkosten, was dem Kläger aufgrund der von ihm selbst vorgetragenen Angaben des Beklagten und der von ihm – dem Kläger – selbst initiierten Ratenzahlungsvereinbarung (Anlage 3 zur Klageschrift) bekannt war.
33Allein der Umstand, dass der Beklagte entsprechend seinen eigenen Bedürfnissen (§ 1901 Abs.2 Satz 2 und Abs.3 Satz 1 BGB) durch seinen Betreuer dazu in die Lage versetzt wurde, ein Kraftfahrzeug zu unterhalten und zu führen, trägt schon in Anbetracht der Unterschiede der damit jeweils verbundenen finanziellen Belastungen keine mutmaßliche Billigung der Reparaturmaßnahmen durch den Betreuer. Dass die Hinweise des Beklagten auf ein Interesse des Vereinsmuseums von K an dem Fahrzeug und/oder einen Erwerb durch ein vereinsnahes Museum für 20.000,00 € (vgl. die im Tatbestand zitierte E-Mail vom 12.10.2018) lediglich den Wunschvorstellungen des Beklagten entsprachen, liegt auf der Hand. Gleiches gilt für den Umstand, dass es für den Kläger als branchenkundigen Inhaber einer Kfz-Werkstatt geradezu offenkundig war, dass allein die Verzierung eines 14 Jahre alten W $# X und einer Laufleistung von 228.481 Kilometern mit einer Vielzahl von Vereinsaufklebern und Fähnchen (Lichtbild Bl.## d.A.) nicht zu einer die streitgegenständlichen Reparaturkosten erreichenden Wertsteigerung dieses Fahrzeuges führen konnte.
344.
35Auch aus den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung in Verbindung mit § 684 BGB kann der Kläger von dem Beklagten keine Zahlung beanspruchen.
36Zwar führt die Nichtigkeit des klägerseits vorgetragenen Vertrages der Parteien (oben unter 1.) im Grundsatz dazu, dass die wechselseitig von den vermeintlichen Vertragsparteien erbrachten Leistungen nach den §§ 812 Abs.1 Satz 1, 1.alt., 818 Abs.1 BGB herauszugeben sind (Palandt/Sprau, BGB, 78.Aufl. 2019, § 812 Rd.21 sowie Palandt/Ellenberger, ebenda, § 106 Rd.4).
37Indes verlangt der Kläger von dem Beklagten nicht die Herausgabe des Austauschmotors sowie der übrigen nach seinem Vorbringen in das Fahrzeug eingebauten Ersatzteile, sondern Wertersatz (§ 818 Abs.2 BGB) in Höhe des nach seinem Vorbringen vereinbarten und/oder üblichen (§ 632 Abs.2 BGB) Werklohns. Diese Rechtsfolge stünde jedoch in Widerspruch zu den eingangs unter 1. dargelegten Rechtsgrundsätzen und würde den von dem Gesetzgeber beabsichtigten Schutz des unter Einwilligungsvorbehalt stehenden Betreuten unterlaufen (BGH NJW 2015, 2497, 2498 Rd.20 und 2499 Rd.25; vgl. auch MüKo/Spickhoff, BGB, 8.Aufl. 2018, § 108 Rd.40 jeweils m.w.N.).
38Unabhängig davon, ob man deshalb mit der wohl überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur die Unwirksamkeit des Vertrages nach den §§ 104ff. BGB als anspruchsausschließende Einwendung des Beklagten versteht oder dem Beklagten den Einwand der Entreicherung (§ 818 Abs.3 BGB) ermöglicht, steht dem Kläger aus diesen Überlegungen kein (weitergehender) Anspruch auf Zahlung des von ihm berechneten Werklohnes zu (vgl. dazu BGH NJW 2015, 2497, 2499 Rd.24f.; KG NJW 1998, 2911; Palandt/Sprau, aaO., § 812 Rd.68 m.w.N.). Denn der Beklagte hat durch die Vorlage eines Kaufvertrages vom 20.11.2018 im Anschluss an seine substantiierte Schilderung der Schäden an dem eingebauten Motorblock seines früheren Fahrzeuges hinreichend dargetan, dass sich weder das Fahrzeug noch die darin eingebauten Ersatzteile noch in seinem Besitz und damit als möglicherweise vorhandene Werte noch in seinem Vermögen befinden. Die nach seinem Vorbringen erhaltenen 400,00 € liegen unterhalb der von dem Beklagten bereits an den Kläger getätigten Ratenzahlungen und begründen deshalb keinen (weitergehenden) Zahlungsanspruch des Klägers insoweit.
395.
40Die Rechtsauffassung des Klägers, diese Rechtsfolge sei aus Gründen des Verkehrsschutzes unbillig, ist unzutreffend.
41Der Gesetzgeber hat den guten Glauben an die Geschäftsfähigkeit des Vertragspartners bewusst nicht geschützt, sondern sich für den Vorrang des Schutzes beschränkt Geschäftsfähiger und unter einem betreuungsrechtlichen Einwilligungsvorbehalt stehender Geschäftsfähiger vor den Interessen des Rechtsverkehrs entschieden (BGH NJW 2015, 2497, 2498 Rd.19f.). Mit dieser auch für das erkennende Gericht bindenden Wertentscheidung wird der Rechtsverkehr schon deshalb nicht rechtlos gestellt, weil etwa straf- oder deliktsrechtlich relevante Schädigungshandlungen durchaus Schadensersatzansprüche Dritter begründen können (MüKo/Spickhoff, BGB, 8.Aufl. 2018, § 108 Rd.41; Wendtland in Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Beck-OK BGB, 50.Edit. 01.05.2019, § 108 Rd.15 und Rd.17). Hinzu kommt die zudem durch das Betreuungsgericht beaufsichtigte (§§ 1837 Abs.2, 1908i Abs.1 BGB) Einbindung des Beklagten in die angeordnete rechtliche Betreuung (§§ 1901ff. BGB).
42Straf- oder deliktsrechtlich relevante Handlungen des Beklagten zu Lasten des Klägers liegen hier aber schon auf der Grundlage des eigenen Vorbringens des Klägers offensichtlich nicht vor. Für einen weitergehenden Schutz des Klägers als potentieller Vertragspartner des Beklagten besteht auch kein Anlass. Denn dem Kläger war aus den eingangs unter 3. dargestellten Gründen klar erkennbar, dass der Beklagte mit der behaupteten Auftragserteilung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus handelte. Der in der mündlichen Verhandlung durch den Unterzeichner von den Persönlichkeiten und dem Auftreten der Parteien gewonnene persönliche Eindruck unterstreicht diese Würdigung. Dies gilt erst recht in Anbetracht des Umstandes, dass die dem Beklagten in dem Fachgutachten vom 02.04.2019 attestierten und im persönlichen Gespräch auch erkennbaren kognitiven Einschränkungen von dem Kläger bislang in seinem Sachvortrag an keiner Stelle erwähnt werden. Gleichwohl hat dieser dem Beklagten eine Ratenzahlungsvereinbarung zur Unterschrift vorgelegt (vgl. indes Seite 4, vorletzter Absatz, des Fachgutachtens = Bl.## d.A.) und noch während dieses Rechtsstreites weitere Teilzahlungen des Beklagten entgegen genommen.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den § 708 Ziffer 11., 711 ZPO.
44Streitwert: 6.988,08 €.
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Referenzen
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- §§ 1901ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- BGB § 683 Ersatz von Aufwendungen 2x
- BGB § 1903 Einwilligungsvorbehalt 2x
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- 12 U 235/09 1x (nicht zugeordnet)
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