BGB § 1009 Belastung zugunsten eines Miteigentümers

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die gemeinschaftliche Sache kann auch zugunsten eines Miteigentümers belastet werden.

(2) Die Belastung eines gemeinschaftlichen Grundstücks zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks sowie die Belastung eines anderen Grundstücks zugunsten der jeweiligen Eigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das andere Grundstück einem Miteigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks gehört.

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Zitiert von

Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 AS 576/15 B ER
7. Mai 2015
L 7 AS 576/15 B ER 7. Mai 2015