Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 AS 576/15 B ER

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 20.03.2015 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellerinnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 780,16 EUR monatlich für die Zeit vom 01.03.2015 bis zum 31.08.2015, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, als Darlehen zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen in beiden Rechtszügen zu erstatten.


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