Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet. Über das sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
BGB § 1019 Vorteil des herrschenden Grundstücks
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.