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BGB § 1066 Nießbrauch am Anteil eines Miteigentümers

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Besteht ein Nießbrauch an dem Anteil eines Miteigentümers, so übt der Nießbraucher die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben.

(2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann nur von dem Miteigentümer und dem Nießbraucher gemeinschaftlich verlangt werden.

(3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt dem Nießbraucher der Nießbrauch an den Gegenständen, welche an die Stelle des Anteils treten.

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Köln - 8 K 836/22
23. April 2024
8 K 836/22 23. April 2024
Beschluss vom Landgericht Saarbrücken - 5 T 350/09
28. Juli 2009
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Urteil vom Finanzgericht Münster - 3 K 2319/04 Erb
14. Juni 2007
3 K 2319/04 Erb 14. Juni 2007
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 323/04
5. August 2005
I-3 Wx 323/04 5. August 2005
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-9 W 73/03
10. September 2003
I-9 W 73/03 10. September 2003
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 103/00
8. Mai 2000
15 W 103/00 8. Mai 2000