Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 103/00

Tenor

Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Zurückweisung des Eintragungsantrags vom 07.01.2000 entfällt und die Wertfestsetzung des Landgerichts abgeändert wird.

Der Gegenstandswert des Verfahren der ersten und der weiteren Beschwerde wird auf 20.000,00 DM festgesetzt.


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