Ist eine auf Zinsen ausstehende Forderung Gegenstand des Nießbrauchs, so gelten die Vorschriften der §§ 1077 bis 1079.
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BGB § 1076 Nießbrauch an verzinslicher Forderung
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Finanzgericht Köln - 7 K 330/22
4. September 2025
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7 K 330/22 | 4. September 2025 |