BGB § 1076 Nießbrauch an verzinslicher Forderung

Bürgerliches Gesetzbuch

Ist eine auf Zinsen ausstehende Forderung Gegenstand des Nießbrauchs, so gelten die Vorschriften der §§ 1077 bis 1079.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von