BGB § 1097 Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle

Bürgerliches Gesetzbuch

Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Fall des Verkaufs durch den Eigentümer, welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung gehört, oder durch dessen Erben; es kann jedoch auch für mehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 43/15
21. Januar 2016
V ZB 43/15 21. Januar 2016
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (3. Zivilsenat) - 3 W 28/11
16. März 2011
3 W 28/11 16. März 2011