Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Fall des Verkaufs durch den Eigentümer, welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung gehört, oder durch dessen Erben; es kann jedoch auch für mehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt werden.
BGB § 1097 Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 43/15
21. Januar 2016
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V ZB 43/15 | 21. Januar 2016 |
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (3. Zivilsenat) - 3 W 28/11
16. März 2011
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3 W 28/11 | 16. März 2011 |