Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (3. Zivilsenat) - 3 W 28/11

I. Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

II. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin hat die im Betreff genannten Grundstücke im Wege der Zwangsversteigerung erworben. Zu Lasten der Grundstücke ist im Grundbuch ein Vorkaufsrecht „für den ersten Verkaufsfall“ zugunsten der Antragsgegnerin eingetragen. In der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung heißt es: „Die Käuferin bestellt der Verkäuferin am Vertragsgegenstand ein Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall, welches so lange besteht, bis es erstmals ausgeübt werden kann und insoweit auch gegen Rechtsnachfolger im Eigentum wirkt, aber erlischt, wenn es ausgeübt werden könnte und nicht ausgeübt wird.

2

Die Antragstellerin hat die Löschung des Vorkaufsrechts im Grundbuch beantragt. Das Grundbuchamt hat ihr im Wege der Zwischenverfügung die Beibringung einer Bewilligung der Löschung durch die Antragsgegnerin ausgegeben. Auf die hiergegen gerichtet Beschwerde hat das Landgericht die Zwischenverfügung mit der Begründung aufgehoben, die Beibringung einer Bewilligung sei nicht tauglicher Gegenstand einer Zwischenverfügung. Im Weiteren hat die Kammer „für das weitere Verfahren“ zusätzliche Rechtsausführungen gemacht, wonach der Löschungsantrag der Antragstellerin abweisungsreif sei, weil das Vorkaufsrecht durch die Zwangsversteigerung nicht erloschen sei.

3

Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antragstellerin, die befürchtet, dass das Amtsgericht an die Rechtsausführungen der Kammer gebunden sein könne, weshalb sie durch die Entscheidung beschwert sei.

II.

4

1. Auf das vorliegende Verfahren finden gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG–RG weiterhin die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, weil der das Verfahren einleitende Löschungsantrag der Beteiligten zu 1) am 14. Juli 2009 bei dem Grundbuchamt eingegangen ist. Dies gilt auch für den Rechtsmittelzug und das Rechtsmittelverfahren in Grundbuchsachen (OLG Köln, FGPrax 2009, 240).

5

2. Die weitere Beschwerde ist somit nach § 78 Abs. 1 GBO a.F. statthaft, mangels Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) aber unzulässig, weil sie bereits mit ihrer Erstbeschwerde einen vollen Erfolg erzielt hat. Die Kammer hat auf die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) hin die angegriffene Zwischenverfügung antragsgemäß aufgehoben. Damit fehlt es an einer formellen Beschwer der Beteiligten zu 1) durch die angegriffene Entscheidung.

6

Eine solche liegt auch nicht in der Begründung der Beschwerdeentscheidung durch die Kammer. Dabei kann dahin stehen, ob in der Begründung der Beschwerdeentscheidung durch die Kammer eine mit der Rechtsbeschwerde angreifbare Beschwer dann läge, wenn diese Begründung für das letztlich angestrebte Ziel der Beteiligten zu 1) hinderlich und das Amtsgericht an die rechtliche Beurteilung durch die Kammer gebunden wäre. Es fehlt nämlich jedenfalls an der Bindungswirkung der rechtlichen Ausführungen der Kammer, soweit diese dem Begehren der Beteiligten zu 1) entgegen stehen. Nach dem bereits vor Inkrafttreten des FamFG als allgemeinem Rechtsgrundsatz anerkannten und nunmehr in § 69 Abs. 1 Satz 4 FamFG ausdrücklich normierten Prinzip der Bindungswirkung von Entscheidungen im Instanzenzug besteht nämlich keine Bindung an rechtliche Hinweise für die Weiterführung des Verfahrens, auf denen die Aufhebung der angegriffenen Entscheidung nicht beruht (BayObLGZ 1988, 86; Sternal in Keidel, FamFG, 16. Aufl. § 69 Rn. 28; Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, § 69 Rn. 15; Bumiller/Winkler, FGG § 25 Rn 8). So liegt der Fall hier. Die Kammer hat die angegriffene Zwischenverfügung aus einem formalen Grund aufgehoben und in einem „obiter dictum“ ihre Rechtsansicht zur rechtlichen Beurteilung des Löschungsantrages geäußert. Die Entscheidung der Kammer wäre nicht anders ausgefallen, wenn sie insoweit die gegenteilige Rechtsansicht vertreten hätte, also der Auffassung gewesen wäre, der Löschungsantrag der Beteiligten zu 1) sei ohne weiteres begründet. Ihr „obiter dictum“ entfaltet daher keine Bindungswirkung für das Grundbuchamt bei der Entscheidung über den noch offenen Löschungsantrag.

7

3. In derselben Weise – nämlich ebenfalls ohne Bindungswirkung für die Vorinstanzen – weist der Senat darauf hin, dass er den zusätzlichen rechtlichen Ausführungen der Kammer nicht folgt. Das Vorkaufsrecht der Beteiligten zu 2) ist vielmehr erloschen.

8

Nach § 471 BGB, der über § 1098 Abs. 1 BGB auch für das dingliche Vorkaufsrecht gilt, ist das Vorkaufsrecht ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt. Mit anderen Worten liegt zwar in der Zwangsversteigerung ein „Verkaufsfall“ im Sinne des Vorkaufsrechts, aber eben kein solcher, der das Vorkaufsrecht auslöst. Ist das Vorkaufsrecht nur für einen einzigen Verkaufsfall bestellt – dies ist der vom Gesetz in § 1097 BGB angenommene Regelfall – so erlischt es mithin durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung (Schermaier in Staudinger, BGB, Stand November 2008, § 1097 Rn 14; Westermann in MüKo/BGB, 5. Aufl., § 1097 Rn 5; Alpmann in jurisPK-BGB, 5. Aufl., § 1097Rn 20). Mit der Zwangsversteigerung ist nämlich der eine Verkaufsfall, für den das Vorkaufsrecht bestellt ist, verbraucht. § 471 BGB ist zwingendes Recht (Mader in Staudinger, BGB, Stand Februar 2004, § 471 Rn. 3). Die Parteien können deshalb abweichend von § 471 BGB nicht vereinbaren, dass die Zwangsversteigerung einen Vorkaufsfall darstellen soll.

9

Allerdings können die Parteien das Vorkaufsrecht auch für mehrere Verkaufsfälle bestellen, wie § 1097 HS 2 BGB zeigt. Ist das Vorkaufsrecht für mehrere Verkaufsfälle bestellt, so erlischt es durch Zwangsversteigerung nur, wenn es den schlechteren Rang als dasjenige Recht hat, aus dem der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt. Hat es – wie hier - den besseren Rang, so fällt es in das geringste Gebot (§ 44 ZVG) und bleibt bestehen (Westermann in MüKo/BGB, 5. Aufl., § 1097 Rn 5). Die Zwangsversteigerung ist dann nur ein - aus Rechtsgründen - für die Ausübung des Vorkaufsrechts verstrichener Verkaufsfall. Für nachfolgende Verkaufsfälle bleibt es, seinem vereinbarten Inhalt entsprechend, bestehen.

10

Im hier zu entscheidenden Fall haben die Parteien ein Vorkaufsrecht begründet, welches zwar nur für einen ersten Verkaufsfall gelten soll, allerdings bis zu einem solchen ersten Verkaufsfall, bei dem das Vorkaufsrecht auch tatsächlich ausgeübt werden kann, unabhängig davon, ob noch der Besteller oder ein Rechtsnachfolger Verkäufer des Grundstückes ist (zur Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung vgl. Westermann in MüKo/BGB, 5. Aufl., § 1097 Rn 2 m.w.N.).

11

In Rechtsprechung und Literatur ist streitig, ob ein Vorkaufsrecht dieses Inhalts seiner Art nach ein solches für nur einen einzigen Verkaufsfall (KG OLGE 41, 21; Westermann in MüKo/BGB, 5. Aufl., § 1097 Rn 2) oder aber ein solches für mehrere Verkaufsfälle ist (so Schermaier in Staudinger, BGB, Stand November 2008, § 1097 Rn 13). Die Beantwortung dieser Frage kann nach Ansicht des Senats offen bleiben. Jedenfalls hat ein mit diesem Inhalt vereinbartes Vorkaufsrecht in der Zwangsversteigerung nach § 471 BGB keinen Bestand. Zweck dieser Regelung ist insbesondere der Schutz der am Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten, in erster Linie der staatliche Gläubigerschutz (Mader in Staudinger, BGB, Stand Februar 2004, § 471 Rn 1). Der Gläubiger soll nicht auf den vom eintretenden Berechtigten zu zahlenden Erlös angewiesen sein. Der Vorkaufsberechtigte, der oft ein besonderes Interesse am Erwerb des Grundstücks hat, soll zudem nicht als möglicher Bieter in der Zwangsversteigerung ausfallen, um so die Interessen der an der Zwangsversteigerung Beteiligten auf Erzielung eines möglichst hohen Versteigerungserlöses zu wahren (Alpmann in jurisPK-BGB, 5. Aufl., § 471 Rn 1). In der Zwangsversteigerung liegt für den Berechtigten zugleich eine Erwerbsmöglichkeit, die seinem durch das Vorkaufsrecht gesicherten Interesse entspricht. Es liegt alleine an dem Berechtigten, das Grundstück durch Abgabe des höchsten Gebotes zu ersteigern. Ihm eine weitere Erwerbsmöglichkeit über das Zwangsversteigerungsverfahren hinaus offen zu halten, obwohl auch das Vorkaufsrecht ihm doch nur die einmalige Möglichkeit des Erwerbs eröffnen sollte, ist mit Blick auf den beschriebenen Schutzzweck des § 471 BGB nicht geboten (vgl. BGHZ 141, 194 zum Vorkaufsrecht des Mieters). Hat der für einen das Vorkaufsrecht auslösenden Verkaufsfall berechtigte Vorkaufsberechtigte die Erwerbsmöglichkeit in der Zwangsversteigerung verstreichen lassen, gebührt den Interessen der am Zwangsversteigerungsverfahren Beteiligten nach Ansicht des Senats der Vorzug, weshalb das Vorkaufsrecht mit dem Zuschlag erlischt.

12

4. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 Satz 2 KostO.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen