Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit einer Reallast nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.
BGB § 1106 Belastung eines Bruchteils
Bürgerliches Gesetzbuch
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Zitiert von
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 7 S 1747/21
20. Juli 2022
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7 S 1747/21 | 20. Juli 2022 |