BGB § 1106 Belastung eines Bruchteils

Bürgerliches Gesetzbuch

Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit einer Reallast nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 7 S 1747/21
20. Juli 2022
7 S 1747/21 20. Juli 2022