Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 7 S 1747/21

Tenor

Der Plannachtrag 5 des Landratsamts Hohenlohekreis vom 09.09.2019 zum dortigen Flurbereinigungsplan vom 16.09.2011 und der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung vom 31.03.2021 werden aufgehoben, soweit eine Sonderung der Abfindungsgrundstücke Flst. Nrn. ...9 und ...9/1 und nur mehr eine Belastung des Abfindungsgrundstücks Flst. Nr. ...9 mit einer Reallast vorgesehen sind.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen den Plannachtrag 5 zum Flurbereinigungsplan für das Flurbereinigungsverfahren Schöntal-Aschhausen, Hohenlohekreis.
Die Kläger sind - als Rechtsnachfolger des Teilnehmers L. - seit 25.08.2014 unter der Ordnungs-Nr. 283 Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens Schöntal-Aschhausen, Hohenlohekreis, das mit unanfechtbar gewordenem Beschluss des damaligen Landesamts für Flurneuordnung und Landentwicklung Baden-Württemberg vom 17.09.1999 angeordnet worden war. Das Verfahren wird vom Landratsamt Hohenlohekreis - Flurneuordnungsamt - als zuständiger unterer Flurbereinigungsbehörde durchgeführt.
Der Teilnehmer L. hatte unter der Ordnungs-Nr. 147 insgesamt 55 Flurstücke mit zusammen 25,1446 ha und einem dazu festgestellten Bodenwert von 1.296,63 Werteinheiten (WE) eingebracht.
Im vom Landratsamt Hohenlohekreis aufgestellten Flurbereinigungsplan vom 16.09.2011 wurden ihm sechs Flurstücke mit 23,5341 ha mit einem Tauschwert von 1.224,67 WE als Landabfindung zugewiesen. Diese umfasste auch die Flurstücke Nrn. ...9 mit 382,52 WE und 7,1188 ha und ...40 mit 55,34 WE und 0,8066 ha. Auf letzterem befindet sich die Hofstelle.
In der Folge veräußerte L. seine Grundstücke mit Hofübergabevertrag vom 28.02.2014 an die Kläger, was am 25.08.2014 im Grundbuch vollzogen wurde.
In § 8 des Hofübergabevertrags hatten sich die Kläger verpflichtet, L. eine Geld-rente zu bezahlen. Zu diesem Zwecke sollte aufgrund einer entsprechenden Bewilligung auch eine Reallast zu Lasten des (auch die Hofstelle umfassenden, rd. 305 WE großen) Grundstücks Flurstück Nr. ...20 (Alter Bestand) ins Grundbuch (Heft 1045 Abteilung II lfd. Nr. 12) eingetragen werden.
Die sich aufgrund dieses Hofübergabevertrags ergebenden Änderungen wurden in den Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan vom 25.06.2015 aufgenommen. Danach umfasste die Abfindung der Kläger sechs Flurstücke mit 23,5889 ha und einem Tauschwert von 1.224,66 WE.
Um die Reallast auf die Abfindungsflurstücke im Neuen Bestand zu übertragen, sollten das Abfindungsflurstück Nr. ...40 (mit der Hofstelle) ganz (rd. 55 WE) und das Abfindungsflurstück Nr. ...9 (rd. 383 WE) zu einem Bruchteil von 240/383 belastet werden. Versehentlich wurden dann im Lastenblatt die beiden Flurstücknummern vertauscht, sodass danach das Abfindungsflurstück Nr. ...9 mit einem Bruchteil von 1/1 (55 WE) und das Abfindungsflurstück Nr. ...40 mit einem Bruchteil von 240/383 (240 WE) belastet erscheinen.
Die Kläger hatten gegen diesen Plannachtrag Widerspruch eingelegt, mit dem sie sich insbesondere gegen den Grenzverlauf zwischen den Flurstücken Nrn. ...42 und ...44 wandten. Der Widerspruch war mit Bescheid vom 11.04.2016 zurückgewiesen worden. Ihre dagegen erhobene Klage hatte der Senat mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 09.08.2018 - 7 S 700/15 - abgewiesen.
10 
Am 15.11.2015 ordnete die untere Flurbereinigungsbehörde für das gesamte Flurbereinigungsgebiet die vorzeitige Ausführung an und setzte den Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes auf den 30.12.2015 fest.
11 
Weil davon ausgegangen wurde, dass eine Reallast tatsächlich nicht zu Lasten eines Bruchteils bestellt werden könne, wurden mit Nachtrag 5 vom 09.09.2019 zum Flurbereinigungsplan durch entsprechende Festsetzungen zunächst die Vertauschung der Flurstücknummern rückgängig gemacht und sodann das Abfindungsflurstück Nr. ...9 (382,52 WE; 7,1188 ha) in die Abfindungsflurstücke Nrn. ...9 (249,21 WE; 3,9862 ha) und ...9/1 (133,30 WE; 3,1327 ha) geteilt (Nr. 2.1). Schließlich wurde die Reallast wiederum auf das Abfindungsflurstück Nr. ...40 (Hofstelle) und nur mehr auf das gesonderte Abfindungsflurstück Nr. ...9 übertragen. Beide Abfindungsflurstücke entsprechen in Form und Lage weitestgehend dem Einlageflurstück Nr. ...20 (Alter Bestand). Das neu gebildete Flurstück Nr. ...9/1 blieb demgegenüber lastenfrei. Insgesamt wurde die Abfindung wiederum mit ca. 294 Werteinheiten belastet. Die Änderungen wurden im Flurbereinigungsplan vom 16.09.2011 nachgetragen.
12 
Den Klägern wurde dies zunächst mündlich erläutert; mit Schreiben vom 10.09.2019 gab ihnen das Flurneuordnungsamt dann schriftlich den Nachtrag 5 bekannt und erläuterte nochmals die vorgenommene Berichtigung und die Änderungen der Flurbereinigungsnachweise „Neuer Bestand“. Gleichzeitig wurden die Kläger zum Anhörungstermin am 16.10.2019 geladen.
13 
Im Stand des Nachtrags 5 umfasst ihre Abfindung sieben Flurstücke mit 23,5890 ha und einem Tauschwert von weiterhin 1.224,66 WE.
14 
Im Anhörungstermin am 16.10.2019 legten die Kläger gegen die sich aus dem Nachtrag 5 für sie ergebenden Änderungen Widerspruch ein. Dies begründeten sie damit, dass die vorgesehene Änderung für sie privat, aber auch für die weitere betriebliche Entwicklung nachteilig sein könne.
15 
Nachdem keine Einigung erzielt werden konnte, legte die untere Flurbereinigungsbehörde den Widerspruch dem Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung zur Entscheidung vor.
16 
Unter dem 08.04.2020 schlugen die Kläger eine Änderung der Abgrenzung der Reallast vor. Im Hinblick auf die vorgesehene Weiterentwicklung ihres landwirtschaftlichen Betriebes solle der Bereich südöstlich der Hofstelle unbelastet bleiben.
17 
Mit Schreiben vom 17.04.2020 teilte ihnen das Landesamt mit, dass dies zum großen Teil umsetzbar sei. Allerdings könne die Reallast (294 WE) nicht komplett auf das neu abzugrenzende landwirtschaftliche Flurstück Nr. ...9 übertragen werden, da nach dem Hofübergabevertrag die Reallast auf Flurstück Nr. ...20 (Alter Bestand) eingetragen werden sollte, welches eben auch die Hofstelle umfasst habe. Dem entsprechend müsse das Flurstück Nr. ...40 (Neuer Bestand) weiterhin belastet bleiben (55 WE). Die übrigen 239 WE könnten auf ein Flurstück Nr. ...9 übertragen werden, welches nach ihren Wünschen abgegrenzt werden könne.
18 
Nachdem der betroffene L. am 22.08.2020 seine Zustimmung zu der in Rede stehenden Änderung der Abgrenzung der mit der Reallast zu belastenden Fläche erteilt hatte, übersandte das Landesamt mit Schreiben vom 05.10.2020 einen entsprechenden Vorschlag für eine gütliche Regelung des Widerspruchs.
19 
Nachdem das Landesamt auf weitere Forderungen der Kläger nicht mehr einging, teilten diese unter dem 20.01.2021 mit, ihren Widerspruch vom 16.10.2019 aufrechtzuerhalten; ihren Vorschlag zogen sie zurück. Den Gütevorschlag des Landesamts lehnten sie ab. Nach Rechtskraft des Flurbereinigungsplans komme eine Aufteilung des Grundstücks Flst. Nr. ...39 ohne ihre Zustimmung ohnehin nicht mehr in Betracht, zumal das Liegenschaftskataster bereits 2017 berichtigt worden sei.
20 
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2021 wies das Landesamt den Widerspruch der Kläger gegen den Nachtrag 5 zum Flurbereinigungsplan ab. Das von ihnen eingebrachte (die Hofstelle umfassende) Flurstück Nr. ...20 (Alter Bestand) sei mit einer Reallast (Rentenverpflichtung zugunsten L.) belastet. Nach § 68 FlurbG trete die Landabfindung hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der sie betreffenden, nicht aufgehobenen Rechtsverhältnisse an die Stelle der alten Grundstücke. Die Flurbereinigungsbehörde bestimme, auf welchen Abfindungsgrundstücke in das Grundbuch einzutragende Rechte und Lasten zu übertragen seien. Dingliche Rechte müssten immer an bestimmten Einzelgrundstücken fortbestehen. Für diese habe die Flurbereinigungsbehörde nach § 68 Abs. 2 FlurbG eine wirtschaftlich der belasteten Einlage möglichst entsprechende Fläche zu bestimmen. Dazu seien im Nachtrag 5 zum Flurbereinigungsplan in örtlicher Lage des Einlageflurstücks Nr. ...20 dem Anspruchswert von rd. 294 WE entsprechend die Abfindungsflurstücke Nrn. ...40 (rd. 55 WE) und ...9 (rd. 239 WE) ausgewiesen worden. Die Festsetzungen des Nachtrags 5 seien nicht zu beanstanden.
21 
Nach § 64 FlurbG könne die Flurbereinigungsbehörde den Flurbereinigungsplan auch nach der Ausführungsanordnung ändern oder ergänzen, wenn - u. a. - öffentliche Interessen oder wichtige, nicht vorherzusehende wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten es erforderten. Zwar sei § 64 FlurbG im Interesse der Beschleunigung, der Rechtssicherheit und des Bestandsschutzes eng auszulegen. Die Übertragung der Reallast in der im Nachtrag 5 vorgenommenen Weise sei jedoch geboten, da im Stand des Nachtrags 1 Flurstücknummern vertauscht worden seien und die vorgenommene Belastung lediglich eines Bruchteils des Flurstücks Nr. ...9 nach § 1106 BGB nicht möglich gewesen sei. Da der Flurbereinigungsplan Grundlage für die Berichtigung der öffentlichen Bücher sei, müsse er klarstellen, inwieweit die einzelnen Rechte auf die Abfindungsgrundstücke übergingen. Das Lastenblatt als Teil des Flurbereinigungsplans müsse insofern eindeutig und fehlerfrei sein. Die Eintragung der Bruchteilbelastung und die Vertauschung der Flurstücknummern seien nach alldem im öffentlichen Interesse zu berichtigen und entsprechend anzupassen gewesen. Wäre im Zuge einer Grundbuchberichtigung eine Reallast auf dem gesamten Flurstück Nr. ...9 (im Stand vor dem Nachtrag 5) - ohne Beschränkung auf einen Bruchteil - eingetragen worden, hätte dies zu einer Belastung von insgesamt rd. 438 WE geführt. Der Flurbereinigungsplan solle die Haftungsgrundlage eines Gläubigers jedoch weder schmälern noch vergrößern. Letztlich werde der Gefahr einer Mehrbelastung der Kläger entgegengewirkt. Inwiefern die Festsetzungen für sie selbst und die betriebliche Entwicklung nachteilig sein könnten, sei nicht nachvollziehbar, zumal die Gesamtabfindung hinsichtlich Lage, Form, Größe und Wert unverändert bleibe.
22 
Gegen den am 23.04.2021 ausgefertigten und ihnen nach eigenen Angaben am 27.04.2021 zugestellten Widerspruchsbescheid haben die Kläger am 26.05.2021 Klage zum Flurbereinigungsgericht erhoben. Diese begründen sie im Wesentlichen wie folgt: Da der Flurbereinigungsplan längst rechtskräftig geworden sei, habe das Grundstück Flst. Nr. ...9 nicht mehr ohne ihre Zustimmung „zerlegt“ und ein neues Grundstück geschaffen werden dürfen. Das Hofgrundstück Flst. Nr. ...40 hätten sie durch umfangreiche Umbauten, eine Neuanlage des Hofes und umfangreiche Sanierungsarbeiten aufgewertet. Insofern bedeute es eine Mehrbelastung, wenn darüber hinaus ihr Grundstück Flst. Nr. ...9 belastet werde. Eine Kreditaufnahme für den Bau einer landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle auf diesem Grundstück, für die bereits ein Bauvorbescheid erteilt sei, werde unzumutbar erschwert, wenn das Baugrundstück bereits belastet sei. Außerdem solle das Wohnungsrecht des L. auf die von ihnen zu diesem Zwecke am 17.11.2015 erworbene neue Wohnung umgeschrieben werden. Die im Widerspruchsbescheid angeführte Vorschrift des § 64 FlurbG greife nicht, da L. mit Veräußerung seines Betriebs nicht mehr Beteiligter sei. Spätestens mit Beendigung seines Nießbrauchs zum 30.06.2018 habe L. keine Rechte mehr. Auch sein Wohnungsrecht sei Mitte August 2018 „aufgelöst“ worden. Ein öffentliches Interesse liege nicht vor, da eine privatrechtliche Angelegenheit in Rede stehe, für die das Flurbereinigungsgericht nicht zuständig sei. Unter dem 12.07.2022 haben sie noch darauf hingewiesen, dass der neue Rechtszustand nach der vorzeitigen Ausführungsanordnung bereits zum 30.12.2015 eingetreten sei.
23 
Die Kläger beantragen,
24 
den Plannachtrag 5 des Landratsamts Hohenlohekreis vom 09.09.2019 zum dortigen Flurbereinigungsplan vom 19.11.2011, soweit er eine Sonderung der Abfindungsgrundstücke Flst. Nrn. ...9 und ...9/1 und nur mehr eine Belastung des Abfindungsgrundstücks Flst. Nr. ...9 mit einer Reallast vorsieht, und den Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung vom 31.03.2021 aufzuheben.
25 
Das beklagte Land beantragt,
26 
die Klage abzuweisen.
27 
Hierzu führt das Landesamt im Wesentlichen aus: Der von den Klägern bezeichnete Bereich um die geplante Mehrzweckhalle sei bereits im Alten Bestand belastet gewesen. Gleiches gelte für die angeführte Wertsteigerung der Hofstelle, die bereits im Alten Bestand belastet gewesen sei. Das Wohnungsrecht könne schon deshalb nicht auf das neue Wohngrundstück übertragen werden, weil es nicht im Flurbereinigungsgebiet liege. Die Grundbuchberichtigungsunterlagen seien aufgrund der von den Klägern eingelegten Rechtsmittel noch nicht an das Grundbuch abgegeben worden.
28 
Dem Senat liegen die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge einschließlich der einschlägigen Pläne und Karten vor. Hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Die zulässige Anfechtungsklage gegen den Plannachtrag 5 zum Flurbereinigungsplan hat mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Sachantrag Erfolg. Dieser ist allein auf die Aufhebung der für das Abfindungsgrundstück Flst. Nr. ...9 verfügten Änderungen und nicht auch auf Rückgängigmachung der Berichtigung der Flurstücknummern gerichtet.
30 
Der Plannachtrag 5 des Landratsamts Hohenlohekreis vom 09.09.2019 zum dortigen Flurbereinigungsplan vom 16.09.2011 und der ihn aufrechterhaltende Widerspruchsbescheid des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg vom 31.03.2021 sind rechtswidrig, soweit im Wege der Sonderung die Abfindungsgrundstücke Flst. Nrn. ...9 und ...9/1 ausgewiesen wurden und anstelle der bisherigen Bruchteilsbelastung nur mehr das Abfindungsgrundstück Flst. Nr. ...9 mit einer Reallast belastet wurde. Die Kläger sind dadurch auch in ihren Rechten verletzt, da ohne rechtliche Grundlage in ihre (nach Erlass der vorzeitigen Ausführungsanordnung) bestandsgeschützte Abfindung eingegriffen wurde (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
31 
Wird eine Landabfindung für mehrere alte Grundstücke oder Berechtigungen gegeben, die - wie hier - durch verschiedene Rechtsverhältnisse (teilweise bestehende Reallast) betroffen werden, so hat die (untere) Flurbereinigungsbehörde zu bestimmen, welche neuen Grundstücke oder Bruchteile von neuen Grundstücken an die Stelle der einzelnen alten Grundstücke treten (§ 68 Abs. 2 FlurbG). Diese haben wirtschaftlich möglichst der belasteten Einlage zu entsprechen (vgl. Wingerter/Mayr, FlurbG 10. A. 2018, § 68 Rn. 9). Auf Antrag und, soweit erforderlich, auch von Amts wegen hat die Flurbereinigungsbehörde jedoch anstelle der nach § 68 Abs. 2 FlurbG bestimmten Bruchteile besondere Grundstücke auszuweisen (§ 68 Abs. 3 Satz 1 FlurbG).
32 
Von dieser Sonderungsbefugnis nach § 68 Abs. 3 FlurbG machte die Flurbereinigungsbehörde im Plannachtrag 5 Gebrauch, indem sie nach vorheriger, von den Klägern nicht beanstandeter Berichtigung der Flurstücknummern das Abfindungsgrundstück Flst. Nr. ...9 aufteilte und besondere Grundstücke, nämlich die Abfindungsgrundstücke Flst. Nrn. ...9 und ...9/1 auswies und anstelle der noch im Plannachtrag 1 vom 25.06.2015 vorgenommenen Bruchteilsbelastung des Abfindungsgrundstücks Flst. Nr. ...9 zu 240/383 (vgl. § 68 Abs. 2 FlurbG) nur mehr das gesonderte (verkleinerte) Abfindungsgrundstück Flst. Nr. ...9 mit der Reallast belastete.
33 
Zwar endet die Befugnis zur Sonderung erst mit der Schlussfeststellung (vgl. Senatsurt. v. 17.02.1975 - VII 1154/73 -, RzF - 5 - zu § 62 Abs. 1 FlurbG; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 68 Rn. 28). Mit Erlass der vorzeitigen Ausführungsanordnung am 15.11.2015 endete allerdings die umfassende Planänderungsbefugnis nach § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, sodass auch eine Sonderung, sollten die Voraussetzungen nach § 68 Abs. 3 FlurbG vorgelegen haben, nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 64 Satz 1 FlurbG zulässig war; auf die Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans kommt es dabei nicht an (vgl. § 61 FlurbG).
34 
Nach der vorzeitigen Ausführungsanordnung kann die Flurbereinigungsbehörde den - ggf. auch bereits unanfechtbar gewordenen - Flurbereinigungsplan nur noch ändern und ergänzen, wenn öffentliche Interessen oder wichtige, nicht vorherzusehende wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten es „erfordern“ (vgl. § 64 Satz 1 1. Alt. FlurbG) oder - was hier nicht in Betracht kommt -, ihr eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird.
35 
Diese Änderungsbefugnis endet erst mit der Schlussfeststellung (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.11.1993 - 11 C 21.92 -, RdL 1994, 35), die hier noch nicht erfolgt ist. Die Grundbücher waren, soweit hier von Interesse, noch nicht berichtigt worden, sodass von einer endgültigen Ausführung des Flurbereinigungsplan keine Rede sein kann (vgl. Senatsurt. v. 29.07.1991 - 7 S 2151/90 -, AgrarR 1992, 272; im Übrigen auch § 83 FlurbG, wonach das Grundbuch ggf. auch mehrfach zu berichtigen ist).
36 
Eine nachträgliche Plankorrektur darf indes nur vorgenommen werden, wenn die in § 64 Satz 1 FlurbG angeführten, als besonders wichtig anzusehenden Interessen eine Planänderung bzw. Ergänzung „unumgänglich“ erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.1981 - 5 C 67.79 -, RdL 1981, 180; Urt. v. 10.11.1993 - 11 C 21.92 -, RdL 1994, 35; Beschl. v. 09.01.2013 - 9 B 20.12 -, RdL 2103, 197).
37 
Das öffentliche Interesse an einer rechtmäßigen Entscheidung ermöglicht damit noch keine Änderung des Flurbereinigungsplans. Die Rechtmäßigkeit wird vielmehr durch die Rechtsbehelfsmöglichkeiten ausreichend gewährleistet. Denn diesem Interesse stehen die Interessen an der Beschleunigung des Verfahrens, der Rechtssicherheit und des Bestandsschutzes gegenüber, sodass es die Änderung nicht „erfordert“ (vgl. FlurbG Koblenz, Urt. v. 24.11.2010 - 9 C 10549/10.OVG - RzF - 34 - zu § 64 FlurbG).
38 
Die - freilich nicht streitgegenständliche - Berichtigung der widersprüchlichen Eintragungen im Lastenblatt wäre danach, sollte die bloße Berichtigung erkannter Unrichtigkeiten nicht ohnehin von § 64 FlurbG unberührt bleiben, jedenfalls im öffentlichen Interesse erforderlich gewesen, um durch die Ausräumung von Widersprüchlichkeiten (vgl. FlurbG München, Urt. v. 21.05.2007 - 13 A 06.111 -, RdL 2008, 191; Urt. v. 13.10.1977 - 215 XIII 75 -, RdL 1978, 181) Klarheit für die noch ausstehende Eintragung der Reallast ins Grundbuch zu schaffen. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf die widersprüchliche Darstellung konnte weder bei den Klägern als Teilnehmern noch bei L. als Nebenbeteiligtem nach § 10 Nr. 2 d FlurbG entstehen.
39 
Auch die vorgenommene Sonderung nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FlurbG mit einer Belastung nur mehr des gesonderten Abfindungsgrundstücks Flst. Nr. ...9 wäre im öffentlichen Interesse unumgänglich gewesen, wenn § 1106 BGB zu beachten gewesen wäre, wonach ein Bruchteil eines Grundstücks mit einer Reallast nur belastet werden kann, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht. Denn dann läge ein unausführbarer Inhalt des Lastenblatts vor.
40 
Die Annahme der Flurbereinigungsbehörden trifft indessen nicht zu. Denn § 68 Abs. 2 FlurbG stellt, um möglichst wenige, aber große neue Grundstücke ausweisen zu können (vgl. § 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG; dazu Steuer, FlurbG 2. A. 1967, § 68 Anm. 5), eine speziellere Regelung zu § 1106 BGB dar (vgl. zu § 1114 BGB etwa Lieder, in: Münch. Komm. 8. A. 2020, § 1106 Rn. 21; OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.09.1986 - 12 U 93/86 -, NJW-RR 1987, 271). Gründe, warum § 68 Abs. 2 FlurbG trotz möglicher Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Bruchteilsrechten zwar § 1114 BGB (allgemeine Meinung), nicht aber auch der vergleichbaren Vorschrift des § 1106 BGB vorgehen sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen (vgl. Mohr, in: Münch. Komm., a.a.O., § 1106 Rn. 1, der von einem „dogmatischer Gleichlauf der beiden Vorschriften“ spricht).
41 
Konnte damit - wie bereits im Plannachtrag 1 geschehen - eine Bruchteilsbelastung des ursprünglichen Abfindungsgrundstücks Flst. Nr. ...9 vorgenommen werden, kann ein öffentliches Interesse, das eine Änderung des Flurbereinigungsplans im Stand des Nachtrags 1 unumgänglich machte, jedenfalls nicht erkannt werden.
42 
Ob vor dem Hintergrund, dass die Ausweisung besonderer Grundstücke im Hinblick auf die Gestaltungsrichtlinie in § 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG gegenüber einer Bruchteilsbelastung grundsätzlich zurückzutreten hat (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., § 68 Rn. 25 m. N.), überhaupt die Voraussetzungen für eine Sonderung nach § 68 Abs. 3 FlurbG vorlagen, erscheint zweifelhaft, da weder die Kläger noch L. eine Sonderung beantragt noch die vorgenommene Bruchteilsbelastung beanstandet hatten (vgl. dazu LG Karlsruhe, Beschl. v. 19.10.1959 - 7 T 140/59 -, RzF - 1 - zu § 68 Abs. 2 FlurbG).
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Vorschrift des § 147 Abs. 1 FlurbG, welche lediglich den Kläger begünstigen soll, findet vorliegend keine Anwendung. Es fallen daher für den Beklagten sowohl Auslagen als auch Gerichtsgebühren an (vgl. Senatsurt. v. 11.09.2014 - 7 S 197/12 -, ESVGH 65, 190; dazu Wingerter/Mayr, a.a.O., § 147 Rn. 1).
44 
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
45 
Beschluss vom 20. Juli 2022
46 
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 2 GKG und Nr. 13.2.2 des Streitwertkatalogs 2013).
47 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
29 
Die zulässige Anfechtungsklage gegen den Plannachtrag 5 zum Flurbereinigungsplan hat mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Sachantrag Erfolg. Dieser ist allein auf die Aufhebung der für das Abfindungsgrundstück Flst. Nr. ...9 verfügten Änderungen und nicht auch auf Rückgängigmachung der Berichtigung der Flurstücknummern gerichtet.
30 
Der Plannachtrag 5 des Landratsamts Hohenlohekreis vom 09.09.2019 zum dortigen Flurbereinigungsplan vom 16.09.2011 und der ihn aufrechterhaltende Widerspruchsbescheid des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg vom 31.03.2021 sind rechtswidrig, soweit im Wege der Sonderung die Abfindungsgrundstücke Flst. Nrn. ...9 und ...9/1 ausgewiesen wurden und anstelle der bisherigen Bruchteilsbelastung nur mehr das Abfindungsgrundstück Flst. Nr. ...9 mit einer Reallast belastet wurde. Die Kläger sind dadurch auch in ihren Rechten verletzt, da ohne rechtliche Grundlage in ihre (nach Erlass der vorzeitigen Ausführungsanordnung) bestandsgeschützte Abfindung eingegriffen wurde (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
31 
Wird eine Landabfindung für mehrere alte Grundstücke oder Berechtigungen gegeben, die - wie hier - durch verschiedene Rechtsverhältnisse (teilweise bestehende Reallast) betroffen werden, so hat die (untere) Flurbereinigungsbehörde zu bestimmen, welche neuen Grundstücke oder Bruchteile von neuen Grundstücken an die Stelle der einzelnen alten Grundstücke treten (§ 68 Abs. 2 FlurbG). Diese haben wirtschaftlich möglichst der belasteten Einlage zu entsprechen (vgl. Wingerter/Mayr, FlurbG 10. A. 2018, § 68 Rn. 9). Auf Antrag und, soweit erforderlich, auch von Amts wegen hat die Flurbereinigungsbehörde jedoch anstelle der nach § 68 Abs. 2 FlurbG bestimmten Bruchteile besondere Grundstücke auszuweisen (§ 68 Abs. 3 Satz 1 FlurbG).
32 
Von dieser Sonderungsbefugnis nach § 68 Abs. 3 FlurbG machte die Flurbereinigungsbehörde im Plannachtrag 5 Gebrauch, indem sie nach vorheriger, von den Klägern nicht beanstandeter Berichtigung der Flurstücknummern das Abfindungsgrundstück Flst. Nr. ...9 aufteilte und besondere Grundstücke, nämlich die Abfindungsgrundstücke Flst. Nrn. ...9 und ...9/1 auswies und anstelle der noch im Plannachtrag 1 vom 25.06.2015 vorgenommenen Bruchteilsbelastung des Abfindungsgrundstücks Flst. Nr. ...9 zu 240/383 (vgl. § 68 Abs. 2 FlurbG) nur mehr das gesonderte (verkleinerte) Abfindungsgrundstück Flst. Nr. ...9 mit der Reallast belastete.
33 
Zwar endet die Befugnis zur Sonderung erst mit der Schlussfeststellung (vgl. Senatsurt. v. 17.02.1975 - VII 1154/73 -, RzF - 5 - zu § 62 Abs. 1 FlurbG; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 68 Rn. 28). Mit Erlass der vorzeitigen Ausführungsanordnung am 15.11.2015 endete allerdings die umfassende Planänderungsbefugnis nach § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, sodass auch eine Sonderung, sollten die Voraussetzungen nach § 68 Abs. 3 FlurbG vorgelegen haben, nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 64 Satz 1 FlurbG zulässig war; auf die Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans kommt es dabei nicht an (vgl. § 61 FlurbG).
34 
Nach der vorzeitigen Ausführungsanordnung kann die Flurbereinigungsbehörde den - ggf. auch bereits unanfechtbar gewordenen - Flurbereinigungsplan nur noch ändern und ergänzen, wenn öffentliche Interessen oder wichtige, nicht vorherzusehende wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten es „erfordern“ (vgl. § 64 Satz 1 1. Alt. FlurbG) oder - was hier nicht in Betracht kommt -, ihr eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird.
35 
Diese Änderungsbefugnis endet erst mit der Schlussfeststellung (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.11.1993 - 11 C 21.92 -, RdL 1994, 35), die hier noch nicht erfolgt ist. Die Grundbücher waren, soweit hier von Interesse, noch nicht berichtigt worden, sodass von einer endgültigen Ausführung des Flurbereinigungsplan keine Rede sein kann (vgl. Senatsurt. v. 29.07.1991 - 7 S 2151/90 -, AgrarR 1992, 272; im Übrigen auch § 83 FlurbG, wonach das Grundbuch ggf. auch mehrfach zu berichtigen ist).
36 
Eine nachträgliche Plankorrektur darf indes nur vorgenommen werden, wenn die in § 64 Satz 1 FlurbG angeführten, als besonders wichtig anzusehenden Interessen eine Planänderung bzw. Ergänzung „unumgänglich“ erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.1981 - 5 C 67.79 -, RdL 1981, 180; Urt. v. 10.11.1993 - 11 C 21.92 -, RdL 1994, 35; Beschl. v. 09.01.2013 - 9 B 20.12 -, RdL 2103, 197).
37 
Das öffentliche Interesse an einer rechtmäßigen Entscheidung ermöglicht damit noch keine Änderung des Flurbereinigungsplans. Die Rechtmäßigkeit wird vielmehr durch die Rechtsbehelfsmöglichkeiten ausreichend gewährleistet. Denn diesem Interesse stehen die Interessen an der Beschleunigung des Verfahrens, der Rechtssicherheit und des Bestandsschutzes gegenüber, sodass es die Änderung nicht „erfordert“ (vgl. FlurbG Koblenz, Urt. v. 24.11.2010 - 9 C 10549/10.OVG - RzF - 34 - zu § 64 FlurbG).
38 
Die - freilich nicht streitgegenständliche - Berichtigung der widersprüchlichen Eintragungen im Lastenblatt wäre danach, sollte die bloße Berichtigung erkannter Unrichtigkeiten nicht ohnehin von § 64 FlurbG unberührt bleiben, jedenfalls im öffentlichen Interesse erforderlich gewesen, um durch die Ausräumung von Widersprüchlichkeiten (vgl. FlurbG München, Urt. v. 21.05.2007 - 13 A 06.111 -, RdL 2008, 191; Urt. v. 13.10.1977 - 215 XIII 75 -, RdL 1978, 181) Klarheit für die noch ausstehende Eintragung der Reallast ins Grundbuch zu schaffen. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf die widersprüchliche Darstellung konnte weder bei den Klägern als Teilnehmern noch bei L. als Nebenbeteiligtem nach § 10 Nr. 2 d FlurbG entstehen.
39 
Auch die vorgenommene Sonderung nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FlurbG mit einer Belastung nur mehr des gesonderten Abfindungsgrundstücks Flst. Nr. ...9 wäre im öffentlichen Interesse unumgänglich gewesen, wenn § 1106 BGB zu beachten gewesen wäre, wonach ein Bruchteil eines Grundstücks mit einer Reallast nur belastet werden kann, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht. Denn dann läge ein unausführbarer Inhalt des Lastenblatts vor.
40 
Die Annahme der Flurbereinigungsbehörden trifft indessen nicht zu. Denn § 68 Abs. 2 FlurbG stellt, um möglichst wenige, aber große neue Grundstücke ausweisen zu können (vgl. § 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG; dazu Steuer, FlurbG 2. A. 1967, § 68 Anm. 5), eine speziellere Regelung zu § 1106 BGB dar (vgl. zu § 1114 BGB etwa Lieder, in: Münch. Komm. 8. A. 2020, § 1106 Rn. 21; OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.09.1986 - 12 U 93/86 -, NJW-RR 1987, 271). Gründe, warum § 68 Abs. 2 FlurbG trotz möglicher Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Bruchteilsrechten zwar § 1114 BGB (allgemeine Meinung), nicht aber auch der vergleichbaren Vorschrift des § 1106 BGB vorgehen sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen (vgl. Mohr, in: Münch. Komm., a.a.O., § 1106 Rn. 1, der von einem „dogmatischer Gleichlauf der beiden Vorschriften“ spricht).
41 
Konnte damit - wie bereits im Plannachtrag 1 geschehen - eine Bruchteilsbelastung des ursprünglichen Abfindungsgrundstücks Flst. Nr. ...9 vorgenommen werden, kann ein öffentliches Interesse, das eine Änderung des Flurbereinigungsplans im Stand des Nachtrags 1 unumgänglich machte, jedenfalls nicht erkannt werden.
42 
Ob vor dem Hintergrund, dass die Ausweisung besonderer Grundstücke im Hinblick auf die Gestaltungsrichtlinie in § 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG gegenüber einer Bruchteilsbelastung grundsätzlich zurückzutreten hat (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., § 68 Rn. 25 m. N.), überhaupt die Voraussetzungen für eine Sonderung nach § 68 Abs. 3 FlurbG vorlagen, erscheint zweifelhaft, da weder die Kläger noch L. eine Sonderung beantragt noch die vorgenommene Bruchteilsbelastung beanstandet hatten (vgl. dazu LG Karlsruhe, Beschl. v. 19.10.1959 - 7 T 140/59 -, RzF - 1 - zu § 68 Abs. 2 FlurbG).
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Vorschrift des § 147 Abs. 1 FlurbG, welche lediglich den Kläger begünstigen soll, findet vorliegend keine Anwendung. Es fallen daher für den Beklagten sowohl Auslagen als auch Gerichtsgebühren an (vgl. Senatsurt. v. 11.09.2014 - 7 S 197/12 -, ESVGH 65, 190; dazu Wingerter/Mayr, a.a.O., § 147 Rn. 1).
44 
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
45 
Beschluss vom 20. Juli 2022
46 
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 2 GKG und Nr. 13.2.2 des Streitwertkatalogs 2013).
47 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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