BGB § 111 Einseitige Rechtsgeschäfte

Bürgerliches Gesetzbuch

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Minderjährige mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vertreter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte.

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Urteil vom Bundesgerichtshof (6. Zivilsenat) - VI ZR 121/17
27. Februar 2018
VI ZR 121/17 27. Februar 2018
Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (6. Zivilsenat) - 6 U 56/14
26. Januar 2017
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Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 161/14
8. April 2015
IV ZR 161/14 8. April 2015
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht (2. Senat) - 2 K 159/11
4. September 2013
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