BGB § 1132 Gesamthypothek

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Besteht für die Forderung eine Hypothek an mehreren Grundstücken (Gesamthypothek), so haftet jedes Grundstück für die ganze Forderung. Der Gläubiger kann die Befriedigung nach seinem Belieben aus jedem der Grundstücke ganz oder zu einem Teil suchen.

(2) Der Gläubiger ist berechtigt, den Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke in der Weise zu verteilen, dass jedes Grundstück nur für den zugeteilten Betrag haftet. Auf die Verteilung finden die Vorschriften der §§ 875, 876, 878 entsprechende Anwendung.

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Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Zivilsenat) - 2 Wx 51/20
12. Oktober 2021
2 Wx 51/20 12. Oktober 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 492/19
29. Dezember 2020
34 Wx 492/19 29. Dezember 2020
Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 51/15
18. Mai 2017
IX ZR 51/15 18. Mai 2017
Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (4. Kammer) - 4 A 508/08
5. März 2010
4 A 508/08 5. März 2010