Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (4. Kammer) - 4 A 508/08

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag durch den Beklagten.

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Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung A-Stadt, Flur 2, Flurstück 112/21, Größe 3.118 m², und Flurstück 23/106, Größe 131 m². Die Grundstücke sind sog. Hinterliegergrundstücke und liegen von der Straße aus gesehen hinter dem Flurstück 23/105 mit der Lagebezeichnung A-Straße, welches ebenfalls im Eigentum der Klägerin steht und unmittelbar an der Straße liegt, in der seit 1997 der Schmutzwasserkanal in A-Stadt verlegt ist.

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Mit Bescheid vom 4. Dezember 2007 zog der Beklagte die Klägerin für die Grundstücke zu einem Abwasserbeitrag in Höhe von 8.008,00 € heran. Hierbei berücksichtigte er eine beitragspflichtige Grundstücksfläche von 2.002 m² (1.871 m² + 131 m²), einen Geschossfaktor von 1,0 sowie einen Beitragssatz von 4,00 €/m². Zur Begründung ihres hiergegen eingelegten Widerspruchs führte die Klägerin aus, die Tiefenbegrenzung sei nicht richtig angewendet worden. Auch müsse die Billigkeitsregelung des § 11 der Beitragssatzung des Beklagten Anwendung finden. Zudem sei der Beitrag verjährt, da er bereits auf der Grundlage der Beitragssatzung des AZV Unteres {A.} entstanden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2008 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, der Beitrag sei nicht verjährt, da der ehemalige AZV Unteres {A.} zu keinem Zeitpunkt über eine wirksame Beitragssatzung verfügt habe. Die Tiefenbegrenzung sei ordnungsgemäß angewendet worden. Die Billigkeitsregelung des § 11 komme nicht zur Anwendung, da die veranlagten Flurstücke nicht Wohnzwecken dienten.

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Eine im Juni 2009 bei dem Landkreis {B.} durchgeführte Bauvoranfrage ergab, dass das Flurstück 112/21 zwar mit einem Einfamilienhaus bebaut werden könne, aber zum Großteil im Außenbereich liege.

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Am 4. September 2008 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben.

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Sie trägt vor, es sei fraglich, ob eine Tiefenbegrenzung von 40 m für das gesamte Verbandsgebiet zulässig sei, zumal die Mitgliedsgemeinden in ihren Satzungen durchaus unterschiedliche Tiefenbegrenzungen verwendeten. Auch müsse hier die genaue Abgrenzungslinie zwischen Innen- und Außenbereich berücksichtigt werden, die durch den Vorbescheid ermittelt worden sei. Ferner sei die Regelung für übergroße Wohngrundstücke anzuwenden, da das Grundstück mit einem Einfamilienhaus bebaut werden dürfe und sie bereits einen Bauvorbescheid erhalten habe. Schließlich sei der angefochtene Bescheid nichtig, da er nicht vollstreckbar sei, denn für die Flurstücke 112/21 und 23/106, bei denen es sich um zwei verschiedene Buchgrundstücke handele, hätte jeweils ein gesonderter Beitrag festgesetzt werden müssen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 7. August 2008 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verteidigt den angefochtenen Bescheid sowie den Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus, der Beitrag sei nicht verjährt. Die sachliche Beitragspflicht sei erstmals mit seiner Beitragssatzung im Jahr 2003 entstanden, denn die Satzungen des ehemaligen AZV Unteres {A.} seien unwirksam gewesen. Die Tatsache, dass das Flurstück 112/21 teilweise im Außenbereich liege, sei bereits hinreichend durch die Anwendung der Tiefenbegrenzung berücksichtigt worden. Die Regelung für übergroße Wohngrundstücke sei nicht anwendbar, da das Grundstück unbebaut sei. Der Bescheid sei auch vollstreckbar. Die öffentliche Last sei für beide Grundstücke in Höhe des vollen Beitrags entstanden.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, denn der Rechtsstreit wurde gemäß § 6 VwGO mit Beschluss der Kammer vom 12. Dezember 2008 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 7. August 2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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I. Der angefochtene Bescheid ist nicht deswegen rechtswidrig oder nichtig, weil hierin für zwei Buchgrundstücke ein einheitlicher Beitrag festgesetzt wird. Insbesondere fehlt dem Bescheid deswegen nicht die Vollstreckbarkeit. Zwar muss grundsätzlich für jedes Grundstück eine eigene Beitragsfestsetzung erfolgen (Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 76a). Maßgeblich für den Begriff des Grundstücks ist dabei grundsätzlich der Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechts, also das Buchgrundstück. Unter einem Grundstück in diesem Sinne ist ein solcher Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der auf einem besonderen Grundbuchblatt oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke eingetragen ist. Der Grund dafür ist die Besonderheit, dass bei Beiträgen neben der persönlichen noch die sachliche Beitragspflicht besteht, die als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht (vgl. § 6 Abs. 9 KAG LSA). Die öffentliche Last begründet keine persönliche Schuldnerschaft des jeweiligen Grundstückseigentümers, sondern hat den Inhalt, dass der Grundstückseigentümer mit dem Grundstück auch dann für die Beitragsschuld haftet, wenn er nicht persönlich beitragspflichtig ist, z. B. weil er das Grundstück von einem Voreigentümer erworben hat. Ist die Beitragsforderung nicht für jedes Grundstück gesondert ausgewiesen, kann für den Erwerber eines von mehreren Grundstücken unter Umständen zweifelhaft sein, welche Lasten auf dem angekauften Grundstück (noch) ruhen (OVG Weimar, Beschluss vom 20. Dezember 2001 – 4 ZEO 867/99 – KStZ 2002, 177). Ein Abweichen von diesem formellen Grundstücksbegriff ist nur dann statthaft, wenn ein festhalten am bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff im Einzelfall zu beitragsrechtlich gröblich unangemessenen Ergebnissen führt. Ein Rückgriff auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist (einzig) dann statthaft, wenn ein Buchgrundstück bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands unberücksichtigt bleiben muss, obwohl es – aufgrund seines Zuschnitts oder seiner Größe – zwar nicht allein für sich, jedoch gemeinsam mit einem oder mehreren weiteren Buchgrundstücken desselben Eigentümers angemessen baulich genutzt werden kann (OVG LSA, Beschluss vom 6. November 2003 – 1 M 334/03 –). Bilden nach diesen Grundsätzen mehrere Grundstücke, die auf Grund ihrer Größe nicht selbständig bebaubar sind, ausnahmeweise eine wirtschaftliche Grundstückseinheit, für die ein einheitlicher Beitrag zu erheben ist, dann ruht auch die öffentliche Last auf der ungeteilten Grundstückseinheit mit der Folge, dass jedes grundbuchrechtlich selbständige Grundstück für die gesamte Beitragsforderung haftet (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1976 – BVerwG 4 C 24.74 – NJW 1976, 1908 zum Erschließungsbeitragsrecht; OVG Weimar, Beschluss vom 20. Dezember 2001 – 4 ZEO 867/99 – a.a.O. S. 178; VG Meiningen, Beschluss vom 2. April 2008 – 1 E 62/08 Me – juris; Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 188). Ein Beitragsbescheid, der sich auf mehrere Buchgrundstücke bezieht, muss daher bei der Beitragserhebung für eine wirtschaftliche Grundstückseinheit auch nicht im Hinblick auf die entsprechende öffentliche Last auf die einzelnen Grundstücke aufgeteilt werden (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1976 – BVerwG 4 C 24.74 – a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen bedurfte es im vorliegenden Fall keiner getrennten Beitragsfestsetzung für die Flurstücke 112/21 und 23/106. Es handelt sich bei diesen Grundstücken um eine wirtschaftliche Grundstückseinheit, denn das Flurstück 23/106, bei dem es sich nach den Angaben der Beteiligten um ein eigenständiges Buchgrundstück handelt, ist wegen seines Zuschnitts und seiner Größe zwar nicht eigenständig, aber zusammen mit dem ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehenden Flurstück 112/21 baulich nutzbar. Die für beide Grundstücke einheitlich entstandene öffentliche Last lastet entsprechend § 1132 BGB auf beiden Grundstücken in voller Höhe, so dass auch insoweit die Vollstreckbarkeit gegeben ist.

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II. Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Abwasserbeitrags ist § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes {C.} vom 27. Oktober 2003 (im Folgenden: BS 2003). Die Satzung, insbesondere der Beitragssatz von 4,00 €/m², ist wirksam (VG Halle, Urteil vom 18. Dezember 2009 – 4 A 308/07 HAL –).

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III. Es ist noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 AO vier Jahre. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO beginnt sie mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabe – hier: die sachliche Beitragspflicht – entstanden ist. Diese entsteht gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA, wenn ein Beitrag für leitungsgebundene Einrichtungen erhoben wird, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Nach diesen Grundsätzen ist die sachliche Beitragspflicht für die Grundstücke der Klägerin im Jahr 2003 auf der Grundlage der BS 2003 entstanden. Nach § 7 BS 2003 entsteht die Beitragspflicht mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage vor dem Grundstück – auch ohne vorherige Fertigstellung des ersten Grundstücksanschlusses. Diese Voraussetzungen lagen im Hinblick auf die Grundstücke der Klägerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens der BS 2003 im Jahr 2003 vor. Die Festsetzungsfrist begann damit mit Ablauf des 31. Dezember 2003 zu laufen und lief mit Ablauf des 31. Dezember 2007 ab. Diese Frist wurde gewahrt, denn der Bescheid vom 4. Dezember 2007 wurde innerhalb dieser Frist zur Beförderung mit der Post aufgegeben (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA in Verbindung mit § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO).

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Die sachliche Beitragspflicht für die Grundstücke der Klägerin ist nicht bereits auf der Grundlage der Satzung des Abwasserzweckverbandes „Unteres {A.}“ über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Beitrags- und Gebührensatzung) vom 30. Januar 2002 entstanden, denn diese Satzung war wegen Verstoßes gegen das Vorteilsprinzip gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA nichtig, da sie unterschiedlich hohe Beitragssätze vorsah, je nachdem, zu welchem Zeitpunkt die tatsächliche Herstellung der Anschlussmöglichkeit erfolgte (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 1. März 2006 – 4 L 222/05 –). Die sachliche Beitragspflicht für die Grundstücke konnte auch nicht auf der Grundlage der Satzung des Abwasserzweckverbandes „Unteres Saaletal“ über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Beitrags- und Gebührensatzung) vom 21. September 2000 entstehen, denn gemäß § 6 Abs. 2 BGS 2000 sollte die Beitragspflicht erst mit der betriebsfertigen Herstellung des Grundstücksanschlusses entstehen. Ein Grundstücksanschluss für die hier zu einem Beitrag herangezogenen Grundstücke wurde jedoch bislang nicht hergestellt. Keine hinreichende Grundlage für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ist schließlich die Satzung des Abwasserzweckverbandes „Unteres {A.}“ über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Beitrags- und Gebührensatzung) vom 27. April 1994, zuletzt geändert am 11. März 1999, denn eine ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung dieser Satzung ist nicht ersichtlich.

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IV. Der festgesetzte Beitrag von 8.008,00 € ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Insbesondere ergeben sich gegen den Ansatz einer beitragspflichtigen Grundstücksfläche von 2.002 m² keine rechtlichen Bedenken. Nach den Angaben des Beklagten ergibt sich diese Fläche bei Anwendung der in § 4 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a BS 2003 vorgesehenen Tiefenbegrenzung, nach der bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB), die nicht an eine Straße angrenzen, nur die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Linie, die im gleichmäßigen Abstand von 40 m zu ihr verläuft, herangezogen wird. Der Verlauf dieser Tiefenbegrenzungslinie ergibt sich anschaulich aus dem Lageplan, der dem Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 7. August 2008 beigefügt war und sich auf Blatt 12 der Beiakte A befindet.

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Zweifel an der Wirksamkeit der Tiefenbegrenzungsregelung bestehen nicht. Zwar muss die konkrete Ausgestaltung der Tiefenbegrenzung in den bestehenden örtlichen Verhältnisse ihren Widerhall finden (OVG LSA, Urteil vom 23. August 2001 – 1 L 134/01 – NVwZ-RR 2002, 373 <375>). Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass im Verbandsgebiet des Beklagten typischerweise eine Bebauungstiefe von weniger als 40 m zu verzeichnen ist, bestehen aber nicht.

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Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Teilfläche der Grundstücke der Klägerin, die im Außenbereich liegt, konkret zu ermitteln und bei der Heranziehung zu einem Beitrag außer Betracht zu lassen. Vielmehr durfte er zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich auf die insoweit typisierende Tiefenbegrenzungsregelung zurückgreifen. Diese dient dazu, das bevorteilte Bauland vom nicht bevorteilten Außenbereich typisierend abzugrenzen und lässt sich dabei von der Vermutung leiten, dass Grundstücke ab einer bestimmten Tiefe baulich nicht mehr nutzbar sind. Es ist dem Satzungsgeber erlaubt, solche typisierenden Regelungen zu schaffen, die baulich nicht nutzbare Grundstücksteile bei der Beitragsbemessung ausscheiden. Die mit der Tiefenbegrenzungsregelung zum Ausdruck kommende Vermutung, dass das Grundstück bis zu dieser Grenze baulich nutzbar ist, ist regelmäßig nicht durch eine Einzelfallprüfung widerlegbar. Sie soll im Interesse der Rechtssicherheit und Verwaltungspraktikabilität gerade ausschließen, dass für konkrete Einzelfälle überprüft wird, in welchem Maß ein Grundstück bebaut werden darf (OVG LSA, Urteil vom 27. April 2006 – 4 L 186/05 –; OVG Lüneburg, Urteil vom 21. September 1995 – 9 L 6639/93 –). Die in der Tiefenbegrenzungsregelung zum Ausdruck kommende Vermutung greift nur dann nicht, wenn eine Teilfläche innerhalb der festgelegten Tiefe nicht in beitragsrelevanter Weise nutzbar ist, weil dort z.B. ein oberirdisches Gewässer verläuft. Eine Nutzung in beitragsrelevanter Weise setzt aber nicht voraus, dass auf dem betreffenden Grundstücksteil auch gebaut werden darf. Dies folgt aus dem Verhältnis zwischen Baurecht und Beitragsrecht. Nach dem Baurecht können Grundstücke fast nie im vollen Umfang überbaut werden; vielmehr müssen regelmäßig erhebliche Grundstücksteile von einer Bebauung freigehalten werden. Diese Beschränkung hindert das Beitragsrecht aber nicht, das Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne insgesamt, also auch hinsichtlich der nicht bebaubaren Fläche, als bevorteilt anzusehen. Für die Annahme eines beitragsrelevanten Vorteils reicht es aus, dass die nicht überbaubare Grundstücksfläche einheitlich mit dem Wohngebäude genutzt werden kann, z.B. als Hausgarten oder zur Erholung (OVG Lüneburg, Urteil vom 21. September 1995 – 9 L 6639/93 –; OVG Weimar, Urteil vom 18. Dezember 2000 – 4 N 472/00 – LKV 2001, 415 <423>; VG Magdeburg, Urteil vom 26. Mai 2005 – 9 A 448/02 –). Daher kommt es für das Ausmaß der Beitragspflicht der Klägerin nicht darauf an, ob auf Teilflächen ihrer Grundstücke innerhalb der Tiefenbegrenzung nicht gebaut werden darf, denn eine einheitliche Nutzung der nicht überbaubaren Teilfläche mit einem etwaigen Wohngebäude, etwa zur Erholung, wird hierdurch nicht beeinträchtigt, so dass hiermit keine Einschränkung des die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteils verbunden ist.

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V. Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, zu Gunsten der Klägerin die Regelung für übergroße Wohngrundstücke anzuwenden. Nach § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA sind übergroße Grundstücke, die nach der tatsächlichen Nutzung vorwiegend Wohnzwecken dienen oder dienen werden, nur begrenzt zu veranlagen oder heranzuziehen. Für die Annahme, ein unbebautes Grundstück werde künftig vorwiegend Wohnzwecken dienen, reicht es nicht aus, dass dies möglich oder zulässig ist. Auch eine noch nicht ins Werk gesetzte Absicht, ein unbebautes Grundstück zu bebauen und zu Wohnzwecken zu nutzen, genügt nicht. Vielmehr muss die zukünftige tatsächliche Nutzung des Grundstücks sowohl inhaltlich als auch zeitlich soweit konkretisiert sein, dass die Prognose, das Grundstück werde überwiegend Wohnzwecken dienen, so verlässlich ist, dass die Verwirklichung der Planung bei gewöhnlichem Fortgang mit Sicherheit in einem überschaubaren Zeitraum zu erwarten ist (OVG LSA, Beschlüsse vom 2. September 2002 – 1 M 430/01 – und vom 12. November 2002 – 1 M 488/02 –; Driehaus, in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 50c; Klausing, in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1068b; Kirchmer/Schmidt/Haack, KAG LSA, 2. Aufl. 2001, § 6c Anm. 2.3 S. 357). Nach diesen Grundsätzen ist die Regelung des § 6c Abs. 2 KAG LSA hier nicht anwendbar, denn es kann nicht festgestellt werden, dass die Grundstücke der Klägerin im Sinne des § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA vorwiegend Wohnzwecken dienen werden. Derzeit sind die Grundstücke unbebaut. Konkrete Planungen für eine Bebauung liegen nicht vor. Der von der Klägerin im Juni 2009 eingeholte Bauvorbescheid diente ersichtlich allein der Klärung des Ausmaßes der baulichen Nutzbarkeit ihrer Grundstücke im Hinblick auf ihre Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag, nicht aber der Vorbereitung einer tatsächlichen Bebauung des Grundstücks mit einem Einfamilienhaus. Damit ist es völlig ungewiss, ob die Grundstücke überhaupt bebaut und wie sie nach einer etwaigen Bebauung tatsächlich genutzt werden. Die bloße Möglichkeit oder Zulässigkeit der Bebauung und anschließenden Wohnnutzung reicht für die Qualifizierung als „Wohngrundstück“ im Sinne des § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA nicht aus.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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