Liegen dem Eigentümer gegenüber die Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner in Verzug kommt, so gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen aus dem Grundstück.
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BGB § 1146 Verzugszinsen
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (9. Zivilsenat) - 9 U 36/21
19. September 2023
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9 U 36/21 | 19. September 2023 |