BGB § 1171 Ausschluss durch Hinterlegung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der unbekannte Gläubiger kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht auch dann ausgeschlossen werden, wenn der Eigentümer zur Befriedigung des Gläubigers oder zur Kündigung berechtigt ist und den Betrag der Forderung für den Gläubiger unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt. Die Hinterlegung von Zinsen ist nur erforderlich, wenn der Zinssatz im Grundbuch eingetragen ist; Zinsen für eine frühere Zeit als das vierte Kalenderjahr vor der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses sind nicht zu hinterlegen.

(2) Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses gilt der Gläubiger als befriedigt, sofern nicht nach den Vorschriften über die Hinterlegung die Befriedigung schon vorher eingetreten ist. Der dem Gläubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos.

(3) Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses, wenn nicht der Gläubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Hinterleger ist zur Rücknahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 19 W 62/21 (Wx)
24. März 2022
19 W 62/21 (Wx) 24. März 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Wx 39/19
12. Juni 2019
3 Wx 39/19 12. Juni 2019
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 147/13
22. Mai 2014
V ZB 147/13 22. Mai 2014
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 146/13
22. Mai 2014
V ZB 146/13 22. Mai 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (2. Zivilsenat) - 2 Wx 21/11
11. Oktober 2012
2 Wx 21/11 11. Oktober 2012