BGB § 1170 Ausschluss unbekannter Gläubiger

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf die Hypothek beziehenden Eintragung in das Grundbuch zehn Jahre verstrichen sind und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer in einer nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 zum Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt worden ist. Besteht für die Forderung eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungszeit, so beginnt die Frist nicht vor dem Ablauf des Zahlungstags.

(2) Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erwirbt der Eigentümer die Hypothek. Der dem Gläubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 19 W 62/21 (Wx)
24. März 2022
19 W 62/21 (Wx) 24. März 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Wx 39/19
12. Juni 2019
3 Wx 39/19 12. Juni 2019
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 147/13
22. Mai 2014
V ZB 147/13 22. Mai 2014
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 146/13
22. Mai 2014
V ZB 146/13 22. Mai 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (2. Zivilsenat) - 2 Wx 21/11
11. Oktober 2012
2 Wx 21/11 11. Oktober 2012
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvL 8/07
21. Juli 2010
1 BvL 8/07 21. Juli 2010