BGB § 1178 Hypothek für Nebenleistungen und Kosten

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Hypothek für Rückstände von Zinsen und anderen Nebenleistungen sowie für Kosten, die dem Gläubiger zu erstatten sind, erlischt, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt. Das Erlöschen tritt nicht ein, solange einem Dritten ein Recht an dem Anspruch auf eine solche Leistung zusteht.

(2) Zum Verzicht auf die Hypothek für die im Absatz 1 bezeichneten Leistungen genügt die Erklärung des Gläubigers gegenüber dem Eigentümer. Solange einem Dritten ein Recht an dem Anspruch auf eine solche Leistung zusteht, ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 230/15
21. Oktober 2016
V ZR 230/15 21. Oktober 2016
Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 285/14
29. Januar 2016
V ZR 285/14 29. Januar 2016