Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass der Grundschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt wird. Auf einen solchen Brief finden die Vorschriften über Schuldverschreibungen auf den Inhaber entsprechende Anwendung.
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BGB § 1195 Inhabergrundschuld
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Teilurteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 17/15
9. Januar 2018
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XI ZR 17/15 | 9. Januar 2018 |