Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass der Grundschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt wird. Auf einen solchen Brief finden die Vorschriften über Schuldverschreibungen auf den Inhaber entsprechende Anwendung.
BGB § 1195 Inhabergrundschuld
Bürgerliches Gesetzbuch
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Zitiert von
Teilurteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 17/15
9. Januar 2018
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XI ZR 17/15 | 9. Januar 2018 |