Anstelle der Übergabe der Sache genügt die Einräumung des Mitbesitzes, wenn sich die Sache unter dem Mitverschluss des Gläubigers befindet oder, falls sie im Besitz eines Dritten ist, die Herausgabe nur an den Eigentümer und den Gläubiger gemeinschaftlich erfolgen kann.
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BGB § 1206 Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 272/13
24. September 2015
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IX ZR 272/13 | 24. September 2015 |