BGB § 1206 Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes

Bürgerliches Gesetzbuch

Anstelle der Übergabe der Sache genügt die Einräumung des Mitbesitzes, wenn sich die Sache unter dem Mitverschluss des Gläubigers befindet oder, falls sie im Besitz eines Dritten ist, die Herausgabe nur an den Eigentümer und den Gläubiger gemeinschaftlich erfolgen kann.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 272/13
24. September 2015
IX ZR 272/13 24. September 2015