BGB § 1215 Verwahrungspflicht

Bürgerliches Gesetzbuch

Der Pfandgläubiger ist zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet.

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Zitiert von

Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 MB 2/20
4. März 2020
4 MB 2/20 4. März 2020